Wann Sie Zinsen als Betriebsausgaben abziehen können
- Wann Sie Zinsen steuerlich geltend machen können
- Wie Sie Ihre betriebliche Finanzierung und die anfallende Zinsen planen
- Das 2-Konten-Modell
- Teilweise ist der Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben nur eingeschränkt möglich
- Zinsen einer Fremdfinanzierung für ein Gebäude, das sich selbst errichten
- 3 Konten machen Sinn:
- Zinsen für den Kauf eines Gebäudes steuerlich geltend machen
Zinsen zählen als Betriebsausgaben, wenn diese betrieblich veranlasst sind. Das bedeutet, dass Sie Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehen können, wenn Sie private Investitionen mit Fremdmitteln finanzieren. Finanzieren Sie jedoch betriebliche Investitionen mit einem Kredit, können Sie die Zinsen steuerlich abziehen.
Für den Fall, dass Sie eine betriebliche und eine private Investitionen planen, aber nur eine Investition aus eigenen Mitteln finanzieren können, ist es empfehlenswert, für die betriebliche Investition ein Darlehen aufzunehmen. Die Zinsen für das betriebliche Darlehen können Sie steuermindernd abziehen.
Wann Sie Zinsen steuerlich geltend machen können
Ein Beispiel aus der Praxis: Sie verfügen über Eigenkapital von 20.000,- Euro . Sie möchten einen Firmenwagen für 20.000,- Euro kaufen sowie eine neue Küche für den gleichen Betrag, die Sie in Ihr selbst bewohntes Einfamilienhaus einbauen lassen möchten. Es ist ratsam, die private Küche aus den vorhandenen Mitteln zu bezahlen. Für die Anschaffung des Firmenwagens nehmen Sie ein Darlehen auf, und die Zinsen ziehen Sie als Betriebsausgaben ab.
Es kann Ihnen jedoch auch passieren, dass betrieblicher und privater Investitionsbedarf zu unterschiedlichen Zeiten anfällt.
Sie haben beispielsweise zu Beginn eines Jahres einen Firmenwagen für 20.000,- Euro gekauft mit den vorhandenen betrieblichen Mitteln. Ein halbes Jahr später lassen Sie sich für 20.000 Euro Küche in Ihre Privatwohnung ein Küche einbauen.
Die Zinsen, die Sie zur Finanzierung der privaten Küche bezahlen müssen, sind nicht steuerlich abziehbar.
Haben Sie einmal betriebliche Investitionen mit betrieblichen Mitteln bezahlt, können Sie keine Fremdfinanzierung aus steuerlichen Gründen nachschieben. Es ist deshalb empfehlenswert, betrieblichen und privaten Kapitalbedarf sowie die Mittelbeschaffung rechtzeitig zu planen.
Wie Sie Ihre betriebliche Finanzierung und die anfallende Zinsen planen
Sie können nur Zinsen, die durch betrieblich veranlasste Finanzierungen entstehen, steuerlich geltend machen. Deshalb sollten Sie privaten und betrieblichen Kapitalbedarf und deren Mittelbeschaffung rechtzeitig und genau planen. Wie Sie vorgehen und warum die Darlehensaufnahme für betriebliche statt für private Investitionen vorteilhafter ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
Überlegen Sie genau, welche Investitionen Sie beispielsweise im nächsten Jahr tätigen möchten. Denken Sie zunächst darüber nach, wie hoch der Kapitalbedarf für private Ausgaben sein wird. Machen Sie eine Auflistung der voraussichtlichen Ausgaben:
- Kauf oder Bau eines privaten Einfamilienhauses
- Renovierungsmaßnahmen im größeren Umfang
- Kauf von Möbeln
- Urlaubsreisen
Planen Sie vorausschauend, auch dann, wenn Sie das Fremdkapital nur vorübergehend brauchen. Eine umsichtige Planung ermöglicht es Ihnen, die Fremdfinanzierung gezielt im betrieblichen Bereich einzusetzen.
Zwei Varianten, wie Sie Zinsen als Betriebsausgaben absetzen können
Sie haben zwei Möglichkeiten, den privaten Finanzbedarf über betriebliche Finanzierungen zu sichern. Daraus ergibt sich der steuerliche Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben.
- Zum einen haben Sie die Möglichkeit, ein Darlehen für konkrete betriebliche Investitionen aufzunehmen. Anfallende Zinsen gelten automatisch als Betriebsausgaben. Vorhandene betriebliche Mittel verwenden Sie für private Investitionen.
- Zum anderen können Sie mit dem so genannten 2-Konten-Modell Geld für den privaten Kapitalbedarf Schritt für Schritt ansparen.
Der beste und einfachste Weg, Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, ist die unmittelbare Finanzierung betrieblicher Investitionen. Sie nehmen dazu bei der Bank ein betriebliches Darlehen auf, für das Sie Zinsen zahlen. Sie finanzieren mit dem Darlehen die Anschaffung bestimmter Anlagegüter, obwohl Sie über genügend Eigenkapital verfügen würden.
Es macht Sinn, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einem Kredit zu finanzieren. Die Zinsen können Sie voll abziehen. Der Abzug der Zinsen wird selbst durch Überentnahmen nicht eingeschränkt.
Außerdem können Sie mit Hilfe des 2-Konten-Modells die Zinsen in Ihren Betrieb verlagern.
Das 2-Konten-Modell
Die gängige Variante, Zinsen als Betriebsausgaben abzuziehen, ist, eine unmittelbare Finanzierung betrieblicher Investitionen, für welche Sie Zinsen bezahlen müssen. Eine andere Möglichkeit, Zinsen in Ihren Betrieb zu verlagern, ist das 2-Konten-Modell.
Für das 2-Konten-Model benötigen Sie zwei betriebliche Konten sowie ein privates Konto.
Zum einen halten Sie ein erstes betriebliches Konto, auf das die betrieblichen Einnahmen fließen und von dem Sie Ihre privaten Entnahmen tätigen. Zum anderen müssen Sie ein zweites betriebliches Konto einrichten, von dem Sie alle betrieblichen Aufwendungen bezahlen. Zahlen Sie von einem Konto nur die Aufwendungen, ist die Folge ein Negativsaldo, für den Sie Zinsen zahlen müssen. Der Negativsaldo ist betrieblich veranlasst, die Zinsen sind Betriebsausgaben.
Das dritte Konto ist Ihr privates Konto. Darauf überweisen Sie die Entnahmen vom betrieblichen Konto. Es spielt keine Rolle, welche Art von Konto das private Konto ist. Es muss kein Girokonto sein, Sie können auch ein Tagesgeldkonto, ein Festgeldkonto oder eine andere Anlageformen nutzen. Wählen Sie eine Alternative zum Girokonto, bekommen Sie eine höhere Rendite. Das private Konto kann auch auf Ihren Ehegatten laufen.
Auch beim 2-Konten-Modell gilt die Regel, dass Sie private Zinsen nicht steuerlich geltend machen dürfen.
Achten Sie deshalb darauf, dass Sie das 2-Konten-Modell konsequent anwenden, um betriebliche Zinsen zu erzeugen. Denken Sie daran, dass der Abzug dieser betrieblichen Zinsen nicht durch Überentnahmen eingeschränkt wird.
Sockelbetrag für als Betriebsausgaben abziehbare Zinsen bei
Deshalb ist folgende Reihenfolge wichtig: Erzeugen Sie zunächst die betrieblichen Zinsen, dann gilt die gesetzliche Regelung, dass Sie keine Einschränkung durch Überentnahmen beachten müssen. Außerdem sollten Sie wissen, dass der Sockelbetrag von 2.050,- Euro, zu dem Zinsen ohne Einschränkung abgezogen werden können, ebenfalls nur für betriebliche Zinsen und nicht für private Zinsen gilt.
Es ist empfehlenswert, frühzeitig mit der Nutzung des 2-Konten-Modells zu beginnen. So können Sie ohne Überentnahmen nach und nach den Kapitalbedarf für private Investitionen in den betrieblichen Bereich verlagern und die Zinsen steuerlich geltend machen. Je länger Sie das 2-Konten-Modell nutzen, desto größer wird Ihr Gestaltungsspielraum.
Teilweise ist der Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben nur eingeschränkt möglich
Zum einen können Sie Zinsen als Betriebsausgaben abziehen, wenn Sie betriebliche Investitionen finanzieren und dafür Zinsen zahlen. Zum anderen können Sie Zinsen als Betriebsausgaben abziehen, wenn Sie das 2-Konten-Modell nutzen. Bevor Sie sich für das 2-Konten-Modell entscheiden, sollten Sie klären, inwieweit Sie betriebliche Zinsen auch tatsächlich abziehen dürfen. Für den Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben gibt es nämlich Einschränkungen.
Zinsen aus einem Darlehen, mit dem Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanzieren, können Sie voll als Betriebsausgaben abziehen. Diese Zinsen werden auch nicht auf den Sockelbetrag von 2.050,- Euro angerechnet.
Finanzieren Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sollten Sie das Darlehen sofort und unmittelbar für die Bezahlung der Anschaffungskosten einsetzen. Vermeiden Sie es, den Kaufpreis zunächst über das Girokonto zu finanzieren. Eine Zuordnung des später aufgenommenen Darlehens ist nicht mehr möglich, die Zinsen können Sie nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen.
Wann ist der Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben nur eingeschränkt möglich?
Benötigen Sie finanzielle Mittel zur Finanzierung des Umlaufvermögens oder zur Verstärkung des Betriebskapitals, gibt es Einschränkungen für den Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben.
- Zinsen sind bis zu einem Sockelbetrag von 2.050,- Euro im Jahr uneingeschränkt abziehbar.
- Bei Überentnahmen wird der Abzug der Zinsen eingeschränkt.
- Überentnahmen aus den Vorjahren werden dem Ergebnis des laufenden Jahres hinzugerechnet
- Unterentnahmen der Vorjahre werden vom Ergebnis des laufenden Jahres abgezogen.
- Egal, wie hoch die Zinsen sind, für Überentnahmen sind Zinsen pauschal in einer Höhe von 6 Prozent nicht abziehbar.
Betriebliche Zinsen dürfen Sie als Betriebsausgaben abziehen, solange Sie im Jahr 2050,- Euro nicht überschreiten. Für Zinsen, die über diesen Sockelbetrag hinausgehen, kann der Abzug eingeschränkt werden.
Arbeiten Sie mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, müssen Sie Entnahmen und Einlagen aufzeichnen. Verzichten Sie darauf, können Sie über den Sockelbetrag hinaus keine Zinsen geltend machen.
Zinsen einer Fremdfinanzierung für ein Gebäude, das sich selbst errichten
Zahlen Sie Zinsen für eine betriebliche Finanzierung, können Sie diese Zinsen als Betriebsausgaben abziehen. Bauen Sie eine Immobilie, die Sie gleichzeitig betrieblich und privat nutzen wollen, sollten Sie versuchen, das Darlehen möglichst dem Gebäudeteil zu zuordnen, bei dem Sie die Zinsen steuerlich abziehen können.
Denken Sie daran, dass es schwierig ist, eine konkrete Zuordnung der Fremdmittel vorzunehmen, wenn Sie nur ein Baukonto haben. In diesem Fall wird es später kompliziert, die Zinsen als Betriebsausgaben abzuziehen. Können Sie dagegen belegen, dass Sie ein Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der Herstellung des betrieblich genutzten Gebäudeteils verwenden, können Sie Zinsen problemlos abziehen.
Um Zinsen als Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen Sie die Kosten den jeweiligen Gebäudeteilen genau zuordnen können. Deshalb sollten Sie auf verschiedene Dinge achten:
- Bestehen Sie auf getrennte Rechnungen, die Sie auch getrennt bezahlen. Das ist möglich bei Leistungen, die Sie direkt dem betrieblichen Gebäudeteil zuordnen können, wie beispielsweise Kosten für Böden, Anstriche oder Sanitärinstallationen.
- Für Kosten, die für das gesamte Gebäude anfallen, wie beispielsweise Erdaushub, Rohbau, Dach oder Außenanstrich, teilen Sie die Kosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen.
Wenn Sie Entgelte für Herstellungskosten gesondert aufteilen können und diese mit einem Darlehen bezahlen, können Sie die Zinsen voll abziehen. In diesem Fall müssen Sie ein Baukonto ausschließlich für Darlehensmittel nutzen, von dem Sie diese Baukosten bezahlen.
Verzichten Sie darauf, die Aufwendungen zu den einzelnen Gebäudeteilen konkret zu zuordnen, können Sie Zinsen nach dem Verhältnis der Baukosten schätzungsweise abziehen. Es ist empfehlenswert, während einer Bauphase verschiedene Konten bei der Bank einzurichten. So können Sie abzugsfähige Zinsen leichter ermitteln.
3 Konten machen Sinn:
Das erste Konto ist ein Baukonto mit Fremdkapital. Von diesem bezahlen Sie Rechnungen, die dem betrieblichen Gebäudeteil eindeutig zuzuordnen sind. Auf das zweite Konto legen Sie Ihr Eigenkapital. Zahlen Sie von diesem Konto Rechnungen, die Sie eindeutig dem privaten Teil zuordnen können. Das dritte Konto ist mit Eigen- und Fremdkapital ausgestattet. Davon zahlen Sie Gesamtgebäudekosten.
Zinsen für den Kauf eines Gebäudes steuerlich geltend machen
Ein Beispiel aus der Praxis: Sie kaufen ein Gebäude zu einem Kaufpreis von 300.000,- Euro. 100.000,- Euro finanzieren Sie über Ihr Eigenkapital, für 200.000,- Euro nehmen Sie ein Darlehen auf. Das Gebäude verfügt insgesamt über 150 Quadratmeter. 90 Quadratmetern nutzen Sie für eigene Wohnzwecke, 60 Quadratmeter werden betrieblich genutzt.
Die 90 Quadratmeter entsprechen 60 Prozent, das macht einen anteiligen Kaufpreis von 180.000,- Euro. Auf die betriebliche Nutzung fallen 40 Prozent, das entspricht einem anteiligen Kaufpreis von 120.000,- Euro.
Richten Sie nun bei Ihrer Bank 2 Darlehen ein. Im ersten Darlehen beantragen Sie eine Summe von 120.000,- Euro. Dieses Darlehen ist für den Erwerb des eigenständigen Wirtschaftsguts „eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil“. Dieses Darlehen ist ein betriebliches Darlehen. Die Zinsen ziehen Sie voll als Betriebsausgaben ab.
Es bleiben 80.000,- Euro übrig, die Sie noch finanzieren müssen. Mit diesem Darlehen plus Ihrem Eigenkapital zahlen Sie den Kaufpreis für das Wirtschaftsgut „zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung“. Dabei handelt es sich um einen privaten Vorgang. Die Zinsen sind nicht abzugsfähig.
Im Hinblick auf abzugsfähige Zinsen ist beim Erwerb einer Immobilie entscheidend, dass Sie getrennte Darlehen aufnehmen und die Darlehen konkret betrieblichen sowie privaten Gebäudeteilen zuordnen können. Achten Sie darauf, dass Sie für die abzugsfähigen Zinsen unbedingt in entsprechenden Teilbeträgen zahlen.