Sie können ein häusliches Arbeitszimmer in häuslicher Atmosphäre nur dann bei der Steuer geltend machen, wenn der Raum der Wohnung zugerechnet werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind, ob es nur ein oder gleich mehrere Räume sind.
Die Rechtsprechung sieht in folgenden Fällen aufgrund der häuslichen Atmosphäre ein häusliches Arbeitszimmer:
- Häusliches Büro eines selbstständigen Handelsvertreters, Übersetzers oder Journalisten
- Archivräume.
- Beruflich genutzter Raum in einem Zweifamilienhaus, in dem keine Wohnung fremdvermietet ist.
- Unmittelbar angrenzende oder unmittelbar gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
- Kellerraum, der zur Wohnung gehört.
In den folgenden Fällen liegt das Arbeitszimmer nicht in häuslicher Atmosphäre, ist also kein häusliches Arbeitszimmer.
Sie können jedoch die Raumkosten zu 100% als Betriebsausgaben abziehen.
- Praxis, die an die Privatwohnung oder das Einfamilienhaus angrenzt, wenn ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfindet. Gleiches kann auch für ein Büro gelten.
- Anmietung einer nicht unmittelbar angrenzenden oder nicht unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
- Nutzung von Räumlichkeiten im Dachgeschoss, die nicht zur Privatwohnung gehören (zum Beispiel Wohnung im Erdgeschoss/Büro im Dachgeschoss).
- Nutzung einer Wohnung im Obergeschoss eines Hauses, wenn dort noch eine weitere Wohnung vermietet wurde.
- Bei einem Geschäftshaus, wenn sich beispielsweise neben der Wohnung ein Aufenthaltsraum für Mitarbeiter befindet oder ähnliche Konstellationen.
- Wenn zusätzlich ein Keller- oder Mansardenraum angemietet wurde, der nicht zur Wohnung gehört.
- Beruflich genutzter Raum innerhalb des selbst bewohnten Einfamilienhaus bzw. innerhalb der Privatwohnung.