Der verhandelte Fall
Durch seinen Beruf benötigte ein Chefsteward zwingend gute bis sehr gute Kenntnisse in 2 Fremdsprachen. Neben dem Englischen erlernte er Spanisch und buchte zu diesem Zweck einen Sprachkurs in Mexiko.
Sein Versuch, die Kosten dafür steuerlich geltend zumachen, wurde vom Finanzamt abgelehnt. Damit war der Mann nicht einverstanden und klagte dagegen, und die Richter stellten in seinem Sinne klar:
Der steuerliche Abzug dürfe nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Solange die berufliche Veranlassung bei weitem im Vordergrund stehe, müssen die Kosten steuerlich anerkannt werden.
Tipp: Beabsichtigen Sie, einen Sprachkurs im Ausland zu absolvieren und dessen Kosten als Betriebsausgabe abzusetzen, beachten Sie 2 Dinge:
• Stellen Sie sicher, dass Sie die berufliche Veranlassung nachweisen können.
Beispiel: Englisch-Kurs, weil Sie einen wichtigen englischsprachigen Kunden gewonnen haben.
- Der Lehrplan des Kurses darf keinen Raum für touristische Unternehmungen lassen. Der Eindruck eines Erholungsurlaubs muss ausgeschlossen bleiben.
Vorsicht bei touristisch interessanten Zielen!
Insbesondere, wenn der Ort, an dem der Sprachkurs stattfindet, touristisch interessant ist, wie in dem erwähnten Fall in Mexiko, verweigern die Finanzämter gern die Anerkennung. Führen Sie bei solchen Reisen besonders sorgfältig den Nachweis, dass sie ausschließlich beruflich veranlasst und notwendig sind.
Besuchen Sie beispielsweise ein Seminar, lassen Sie sich Ihre Teilnahme an allen Veranstaltungen bestätigen; bewahren Sie Teilnehmerlisten und das Programm sorgfältig auf. So können Sie im Fall der Fälle nachweisen, dass Sie das Seminar aus beruflichen Gründen besucht haben.