Nach § 4 Abs. 4 EStG können Sie alle Aufwendungen, die durch Ihren Betrieb oder Ihre selbstständige Tätigkeit veranlasst sind, als Betriebsausgaben abziehen, wenn ein Zusammenhang mit Ihrem Betrieb oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit besteht.
Kaufen Sie Büromaterial ist es selbstverständlich, dass Sie die Betriebsausgaben abziehen. Andere Betriebsausgaben werden gerne vergessen.
Einige Beispiele:
Alarmanlage: Aufwendungen gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn sie der Absicherung der Wohnung oder des Gebäudes dienen. Schützt die Alarmanlage allein die Betriebsräume, weil dort beispielsweise wertvolle Güter gelagert werden, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung. In diesem Fall zählt die Alarmanlage als bewegliches Wirtschaftsgut und wird über 11 Jahre abgeschrieben.
Berufsverbände: Verbandbeiträge sind betrieblich veranlasst und damit abzugsfähig. Entstehen Ihnen Kosten aufgrund geselliger Veranstaltungen im Umfeld des Berufsverbandes, sind dies nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.
Bilder: Schaffen Sie Gemälde oder Bilder für Ihre Betriebsräume oder Ihr Arbeitszimmer an, können Sie die Kosten absetzen. Das Finanzamt darf jedoch prüfen, ob die Kosten angemessen sind.
Einbaumöbel: Lassen Sie Ihre Möbel ins Büro einbauen, gehören diese nicht zum Gebäude. Es sind dann bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie über 13 Jahre abschreiben. Erfahrungsgemäß sehen Betriebsprüfer die Sachlage oft anders – sie akzeptieren die Zuordnung zum Gebäude nicht. Darauf können Sie jedoch bestehen, es ist zu Ihrem Vorteil.
Sponsoring: Unterstützen Sie einen gemeinnützigen Verein, können Sie die Aufwendungen als Betriebskosten abziehen, wenn Sie als Sponsor für Ihren Betrieb eine Werbewirkung erzielen.
Trinkgelder: Zahlen Sie zusammen mit betrieblichen Aufwendungen freiwillig Trinkgelder, können Sie diese ebenfalls als Betriebsausgaben abziehen. Die Höhe des Trinkgeldes darf jedoch die übliche Höhe von 10 – 15% nicht überschreiten.