Wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern feiern…
Eine Betriebsfeier ist eine Zuwendung an Ihre Mitarbeiter, die Kosten werden deshalb wie ein Gehalt behandelt. Als Arbeitgeber können Sie die Kosten voll absetzen, es können jedoch Sozialabgaben für die Mitarbeiter und Lohnsteuer fällig werden. Beschäftigen Sie 400-Euro-Kräfte kann die Minijob-Grenze durch die Betriebsfeier überschritten werden.
Die Kosten für die Weihnachtsfeiern zählen jedoch nicht als Arbeitslohn, wenn Sie Folgendes beachten:
- Sie laden alle Mitarbeiter ein.
- Sie bieten maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr an.
- Sämtlichen Zuwendungen dürfen pro Mitarbeiter die Grenze von 110,- brutto nicht übersteigen – ein Cent mehr und die gesamte Veranstaltung wird steuerpflichtig.
Wie Sie die Kosten für Mitarbeiter berechnen
Sie möchten nicht nur zum Essen einladen, sondern auch etwas schenken? Zu den Veranstaltungskosten zählen auch kleine Geschenke bis zu einem Wert von 40,- Euro brutto. Kosten die Geschenke mehr, sind die Ausgaben steuerpflichtig, werden jedoch nicht auf die 110,- Euro angerechnet. Kommen zur Weihnachtsfeier auch die Angehörigen der Mitarbeiter, zählen deren Kosten zu dem jeweiligen Mitarbeiter.
Ausgaben für Geschäftsfreuende geltend machen
Für Geschäftsfreunde gelten andere Regeln als für Mitarbeiter. Einige Kosten können Sie nur teilweise bei der Steuer geltend machen:
- Bewirtungskosten sind nur zu 70% Betriebsausgaben.
- Die Grenze für Geschenke liegt bei 35,- Euro pro Kalenderjahr. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen gilt der Betrag ohne Mehrwertsteuern, sonst inklusive. Sind die Geschenke teurer, dürfen Sie überhaupt keine Kosten absetzen. Außerdem müssen Sie die Geschenke mit einer Pauschalversteuerung noch extra versteuern.
Feiern Sie mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern zusammen, lassen Sie die Kosten für die Geschäftspartner auf getrennten Rechnungen ausweisen. An der 110-Euro-Grenze für Mitarbeiter ändert sich nichts.