Rechnungen per E-Post werden bei Betriebsprüfung nicht anerkannt
Die Post wirbt derzeit stark für den E-Postbrief – unter anderem mit diesem Argument:
„Der E-Postbrief ist verbindlich, weil Absender und Empfänger immer genau wissen, mit wem sie kommunizieren.“
Um einen Account zu bekommen, müssen Sie sich per Postident-Verfahren identifizieren. Trotzdem: Auch die über E-Post verschickten Mails mit Rechnungen werden bei einer Überprüfung nicht als ordentliche Rechnungen anerkannt!
Wann Rechnungen per Mail zum Vorsteuerabzug berechtigen
Per E-Mail versandte Rechnungen gelten nur dann als ordentliche Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur haben. Dies ist beim E-Postbrief nicht der Fall. Versenden Sie Ihre Rechnungen deshalb noch auf Papier.Bis es zu den Erleichterungen im Zuge des Gesetzes zur Steuervereinfachung kommt, gilt: Vereinfachungen könnten erst mit dem Steuervereinfachungsgesetz kommen. Denn der Gesetzentwurf enthält einen Absatz unter dem Titel: „Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, §14 Umsatzsteuergesetz (UStG)“. Danach sollen elektronische Rechnungen Papierrechnungen gleichgestellt werden. Wenn das Gesetz wie geplant umgesetzt wird, können Sie Ihre Rechnungen zum Beispiel als PDF-Datei per E-Mail an Ihre Kunden senden und so Zeit, Porto-Kosten und bürokratischen Aufwand sparen. Doch noch ist dieses Gesetz nicht verabschiedet.