Wichtig ist nur: Übt Ihr Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse aus, müssen Sie die Entgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen addieren.
Übersteigt das Gesamtentgelt die 450-€-Grenze auch nur um 1 Cent, unterliegen alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse dieses Mitarbeiters der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Das bedeutet für Sie:
- Die Beiträge tragen Sie und der Mitarbeiter grundsätzlich je zur Hälfte.
- Die Pflicht zur Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen gilt auch für mehrere kurzfristige Beschäftigungen. Sie sind verpflichtet, die Arbeitszeiten der Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ist der Mitarbeiter dadurch mehr als 50 Arbeitstage oder 2 Monate im Jahr kurzfristig beschäftigt, ist er sozialversicherungspflichtig.
- Nicht zusammenrechnen müssen Sie dagegen eine kurzfristige Beschäftigung und einen 400-€-Minijob. Beide Tätigkeiten kann der Beschäftigte bei verschiedenen Arbeitgebern sozialversicherungsfrei ausüben.
Minijob und Hauptbeschäftigung werden nicht addiert - normalerweise
Wenn Ihr Mitarbeiter neben einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (oder umgekehrt) ausübt, gilt:
- Übt er die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, führt das nicht zur Zusammenrechnung beziehungsweise Sozialversicherungspflicht des Minijobs.
- Übt Ihr Mitarbeiter allerdings mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber aus, gelten diese sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Das gilt für mehrere Minijobs plus Hauptbeschäftigung
Übt ein Mitarbeiter einen Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen oder mehrere weitere Minijobs aus, gilt Folgendes:
- Der erste Minijob bleibt versicherungsfrei.
- Der zweite und jeder weitere Minijob werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch versicherungspflichtig.
Achtung: In der Arbeitslosenversicherung findet nie eine Zusammenrechnung von nicht geringfügigen und geringfügigen Beschäftigungen statt.