Der Fall: Ein Arzt erhielt eine unverlangt zugesandte Werbe-E-Mail, die er umgehend beantwortete. R lehnte das Angebot ab und forderte das Unternehmen zur Einstellung der Werbe-E-Mails und zur Löschung seiner Daten auf. Als Antwort erhielt er eine weitere per Autoresponder versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens. Daraufhin zog er vor Gericht. Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass es sich bei der E-Mail um so genannte Autoresponderwerbung handle, die nur dann eingesetzt werde, wenn beim Unternehmen selbst bereits eine Zuschrift eingegangen sei.
Darauf das Gericht: Ein einmaliger E-Mail Kontakt ist nicht ausreichend, um eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen.
Mein Tipp für Sie: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie Autoresponder nur versenden, wenn dies im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung (im B-to-B-Bereich) erfolgt. Bei Privatpersonen gilt noch größere Vorsicht: Hier dürfen Sie Autorespondermails nur dann versenden, wenn Ihnen die Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails vorliegt.
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