Auch ein Hinweis im Kleingedruckten, dass es sich ja nur um eine "Gewinnmöglichkeit" handelt, schützt nicht davor. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (18.3.2010, Az. 21 U 2/10).
Andererseits: Mit Gewinnspielen und Preisausschreiben können Sie durchaus Kunden gewinnen. Sie sollten aber die rechtlichen Grenzen hierfür kennen und einhalten: Sprechen Sie also ausdrücklich von "Gewinnspiel" oder "Preisausschreiben" - nicht von "Gewinn".
Und: Die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und eindeutig formuliert werden. Machen Sie genaue Angaben dazu,
- wer teilnehmen darf,
- welche Preise es gibt,
- ob die Gewinne zugestellt werden oder abgeholt werden müssen,
- welche Teilnahmefrist gilt und wann die Preisverlosung stattfindet sowie
- dass die Kundenadresse von Ihnen nicht zu Werbezwecken verwendet und nicht weiterverkauft wird (die Teilnahme an eine Erlaubnis hierfür zu knüpfen, ist verboten).
Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen kostenlos sein, weil nämlich kostenpflichtige Gewinnspiele behördlich genehmigt werden müssen.
- Sie dürfen lediglich für die Rücksendung von Postkarten Porto verlangen. Das gilt nicht als kostenpflichtiger Einsatz.
- Hingegen ist es nicht erlaubt, für die Teilnahme am Gewinnspiel eine kostenpflichtige Telefonnummer zu schalten.
Ebenfalls verboten ist eine Koppelung an den Erwerb einer Ware oder Leistung – das heißt: Sie dürfen die Teilnahme nicht von einem Kauf abhängig machen. Deshalb dürfen Sie leider auch nicht damit werben, dass der Kunde beim Kauf von Produkt xy automatisch an einem Gewinnspiel teilnimmt.