Kritisch bei Gewinnspielen ist grundsätzlich die Frage, was Sie mit den Daten der Teilnehmer machen und wie Sie diese darauf hinweisen bzw. die Zustimmung zur Nutzung einholen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 12.9.2007 (Az.: 6 U 63/07) Stellung zu dieser Frage bezogen.
Die Richter vertreten hier die Position, dass die Kopplung zwischen Gewinnspielteilnahme und Einwilligungserklärung jedenfalls dann eine unangemessene, unsachliche, die freie Willensbildung der angesprochenen Verbraucher beeinträchtigende Einflussnahme darstellt, wenn diese Abhängigkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Einwilligung dem Teilnehmer erst erkennbar gemacht wird, wenn er sich bereits für die Teilnahme an der Verlosung
entschieden hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen WM-Tickets verlost. In der Dateneingabemaske wurde auch ein Kontaktweg abgefragt, über den das Unternehmen und seine Töchter die Teilnehmer mit Informationen versorgen wollten. Die Angabe war als Pflichtfeld angelegt, allerdings nicht so gekennzeichnet.
PRAXIS-TIPP
Wir empfehlen: Verzichten Sie grundsätzlich auf die Kopplung von Teilnahme und Werbezustimmung. Das schafft Vertrauen.
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