Befristung einhalten
Denn wer in seiner Werbung mit einer zeitlich befristeten Sonderaktion wirbt, zum Beispiel einem Jubiläumsverkauf, der muss sich auch selbst an diese Befristung halten. Ansonsten läuft er Gefahr, dass Gerichte die Verkaufsaktion aufgrund irreführender Angaben als unlauter verurteilen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Urteil vom 7.7.2011 –I ZR 173/09) erneut bestätigt.Ausnahmen
Dennoch kann es Ausnahmen geben, die eine Verlängerung Ihrer Sonderverkaufsaktionen rechtfertigen, allerdings nur dann, wenn nach Erscheinen der Werbung Umstände auftreten, die eine Verlängerung notwendig machen. Dies müssen aber triftige Gründe sein, wie zum Beispiel das Eintreten höherer Gewalt, das Sie zwingt, das Ladengeschäft vorübergehend zu schließen.Eine Falschlieferung Ihres Lieferanten oder eine mangelnde Bevorratung können als Gründe für eine Verlängerung wohl nicht dienen. Denn die Gerichte fordern, dass Sie bei der Planung Ihrer Rabattaktionen die nötige fachliche Sorgfalt an den Tag legen.
Außerdem: Die Baumarktkette Praktiker zeigt den Nachteil zu vieler Rabattaktionen: Wer Rabattaktionen über das ganze Sortiment zu häufig durchführt, hat kaum noch Kunden, die Ware zu regulären Preisen kaufen. Je nach Branche und Unternehmensgröße können 2 bis 3 Rabattaktionen jährlich schon das Höchstmaß sein.
Tipp von Werbepraxis aktuell:
Überlegen Sie sich die Dauer einer Sonderverkaufsaktion ganz genau, bevor Sie diese bewerben. Sobald die Werbung veröffentlicht wurde, sollten Sie von Verlängerungen Ihrer Aktion Abstand nehmen. Das Risiko, durch Wettbewerber abgemahnt zu werden, ist zu groß.