Es gibt allerdings Grenzen. Eine solche ist auf jeden Fall überschritten, wenn E-Mails oder Briefe von Dritten veröffentlicht werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht (LG) Köln in einem Urteil vom 6.9.06 (Az.: 28 O 178/06). Wir stellen Ihnen jetzt weitere Details zu diesem Urteil vor und zeigt, was dies in der Praxis für Sie bedeutet.
Die Richter begründen das mit der Geheimsphäre als Teil des Persönlichkeitsrechts. Die umfasst den Bereich des menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden soll. Dazu gehören Inhalte von Gesprächen, Briefen und EMails. Das Veröffentlichen ohne Einverständnis des Urhebers stellt einen Verstoß gegen das Recht dar und begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche.
Praxistipp: Wenn Sie E-Mails oder Briefe bzw. Teile daraus auf Ihren Webseiten oder in einem Blog veröffentlichen wollen, holen Sie vorher unbedingt eine schriftliche Einverständniserklärung des Verfassers ein. Beobachten Sie außerdem die Blogosphäre ob jemand E-Mails, Briefe oder Ähnliches von Ihnen veröffentlicht. Geschieht dies mit möglicherweise negativen Folgen, beraten Sie sich mit Ihrem Anwalt.