Auslöser der Verwirrung war ein Urteil des Landgerichts Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12) zur Frage, welche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme Sie auf Ihrer Website anbieten müssen.
„WerbePraxis aktuell” präsentiert Ihnen heute die Fakten dazu. Klar: Kontaktangaben gehören in jedes Impressum. Aber wie sehen juristisch korrekte Kontaktangaben aus?
Bereits im Jahr 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgelegt, welche Anforderungen an das Impressum für Website-Betreiber gelten, wenn sie Kontaktadressen angeben. Im damaligen Urteil (Urteil vom 16.10.2008, Az. C- 298/07) hieß es unmissverständlich:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
[…]
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“
Das heißt: Eine E-Mail-Adresse ist zwingend notwendig. Seitdem wird immer wieder mal diskutiert, wie die andere Forderung, „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen zu ermöglichen“, umgesetzt werden kann.
Dabei ist die Umsetzung ganz einfach: Durch die Angabe der Telefonnummer haben Sie die gesetzliche Pflicht vollauf erfüllt.
Doch auch die Angabe der Telefonnummer ist nicht zwingend vorgeschrieben. Auch dies hat der EuGH im damaligen Urteil bereits festgestellt. So kann z. B. auch eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer Kommunikationsweg angesehen werden, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird.
Fazit: Eine generelle Pflicht, Verbraucheranfragen binnen 30 bis 60 Minuten zu beantworten, wie dies fälschlicherweise in vielen Foren vermutet wird, gibt es nicht. Die 60-Minuten-Regel, wie sie das LG Bamberg formulierte, gilt nur für Website-Betreiber, die auf die Angabe der Telefonnummer verzichten.
Tipp: Setzen Sie – wie vermutlich 99 % der Website-Betreiber es tun – auf die Angabe der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer und Sie kommen den Anforderungen des Gesetzes nach. Auch ein Live-Chat-Angebot anstelle der Telefonnummer dürfte der Intention des Gesetzgebers genügen.
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