Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 6.9.2007 (Az.: 23 S 3/07) entschieden, dass das Speichern der IP-Adressen von Besuchern einer Webseite zu statistischen Zwecken nicht zulässig ist.
Die Richter vertreten die Auffassung, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Diese dürften nicht ohne Zustimmung des Nutzers gespeichert werden.
Ausnahmen sind nach diesem Urteil nur dann möglich, wenn eine IPAdresse gespeichert wird, weil sie zu Zwecken der Abrechnung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Nutzer kostenpflichtige Leistungen nicht bezahlen wollen, oder der Nutzer der Speicherung explizit zugestimmt hat.
Wie und ob die IP-Adressen der Besucher Ihrer Seiten erfasst werden, hängt von den Einstellungen der Software auf Ihrem Server ab. Genaue Auskünfte oder Änderungenklären Sie mit Ihrem Administrator bzw. Provider ab.
Zahlreiche Auswertungsprogramme für Webseiten-Statistiken oder Blogs berücksichtigen auch die IPAdressen der Besucher, die sie aus den Log-Dateien abgreifen. Eine direkte Zuordnung einer IP zu einer Person ist allerdings für den gemeinen Anwender nicht möglich. Zahlreiche Experten halten die Auffassung der Berliner Richter deshalb für praxisfremd und falsch.
Praxis-Tipp: Auch wenn viele Juristen das Urteil der Berliner Richter für praxisfremd halten, steht es erst einmal im Raum. Selbst wenn zu erwarten ist, dass andere Gerichte in Zukunft zu anderen Ergebnissen kommen, sollten Sie sich erst einmal an die Vorgabe halten.
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