Antwort: Die Social-Media-Plug-ins werden von den Betreibern der jeweiligen Websites zur Verfügung gestellt, also von Google, Facebook, Twitter, Pinterest usw. und sollten von diesen bezogen werden. Da diese Plug-ins Daten erheben, muss ein Hinweis auf diese Datenerhebung an die Website-Besucher erfolgen. Hier ist ein schönes Beispiel der Freien Universität Berlin, wie dieser Hinweis erfolgen kann: http://goo.gl/1I2pGd .
Plug-ins von Drittanbietern nicht verwenden
Verwenden Sie besser keine Plug-ins von Drittanbietern, es sei denn, es handelt sich um den Anbieter Ihrer Website- Software oder Ihres CMS. Drittanbieter machen es Ihnen leicht, diverse Plug-ins einzubinden, und offerieren auch Tools zum Monitoring. Doch kostenlose Dienste wollen Zugang zu Daten über die Website-Nutzung, das Surfverhalten Ihrer Besucher etc. erhalten.Plug-ins kontra Datenschutz
Bei der Einbindung von Social-Media-Plug-ins muss der Datenschutz beachtet werden
Obwohl viele Unternehmen diverse Plug-ins einbinden, ist die Einbindung nach Ansicht von Datenschützern nicht mit den deutschen Bestimmungen vereinbar, es sei denn, der Website-Betreiber holt vorab eine Zustimmung seiner Website-Besucher ein.
So binden Sie die Plug-ins rechtssicher ein
Das mögliche Vorgehen erläutert das Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein so:„Eine datensparsame Einbindung erfordert zurzeit, dass die Social-Plug-ins nur dann geladen werden dürfen, wenn die Nutzerin oder der Nutzer gegenüber dem Webseitenbetreiber in die mit der Einbindung von Socia-Plugins verbundenen Übertragung personenbezogener Daten an Facebook eingewilligt hat, § 13 Abs. 2 TMG.
Dies kann beispielsweise so realisiert werden, indem an der Stelle, an der die Social-Plug-ins auf der Webseite erscheinen sollen, zunächst eine vom Webseitenbetreiber selbst bereitgestellte Grafik eingebunden wird.
Nach Klick auf diese Grafik muss die Nutzerin oder der Nutzer dann über die mit der Anzeige des Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten an Facebook informiert werden. Willigt die Nutzerin oder der Nutzer ausreichend informiert und aktiv ein, so können darauffolgend die Social-Plug-ins von Facebook geladen werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einwilligung über einen nicht personalisierten Cookie auch für nachfolgende Besuche auf der betroffenen Webseite zu speichern. Über das Setzen dieses Cookies ist die Nutzerin oder der Nutzer ebenfalls zu informieren.
Es muss jedoch beachtet werden, dass mittels einer solchen informierten Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers nur die Datenübertragung an Facebook auf Veranlassung eines Webseitenbetreibers gerechtfertigtwerden kann. Dies ändert nichts daran, dass gegenüber Facebook nach unserer Analyse zurzeit keine wirksame Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers vorliegt.“