Das ist sehr wirkungsvoll, aber nicht ganz ungefährlich. Denn werben Sie für ein Eröffnungsangebot mit einem günstigen aktuellen und einem höheren durchgestrichenen Preis, müssen Sie klarstellen, ab wann der höhere Preis gelten wird. So hat es der BGH entschieden (17.3.2011, Az. I ZR 81/09).
Wann Sie niedrige Preise zeitlich begrenzen müssen
Keine Abmahnung riskieren
Geht die Befristung nicht aus Ihrer Anzeige, Ihrem Prospekt, Ihrem Handzettel oder Ihrer Internet-Werbung hervor, dürfen Mitbewerber Sie kostenpflichtig abmahnen. Denn mit unklarer Werbung verstoßen Sie gegen das Wettbewerbsrecht. Insbesondere können Sie nicht den Verdacht entkräften, dass Sie gar nicht die Absicht haben, den höheren Preis jemals zu verlangen – und somit Ihre Kunden bewusst in die Irre führen wollen.
In dem vor Gericht verhandelten Fall ging es um einen Teppichhändler, der in einem Prospekt eine neue Teppichkollektion mit Einführungspreisen bewarb. Denen hatte er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt. Ein Konkurrent empfand das als irreführende Werbung mit einem "Mondpreis". Dabei bleibt unklar, ob und ab wann der Händler den höheren Preis verlangen wird.
Das heißt für Sie: Wollen Sie keine Abmahnung wegen unlauterer Werbung riskieren, befristen Sie Eröffnungsangebote, wenn Sie sie werbewirksam einem "regulären" Preis gegenüberstellen.
Beispiel: 15 Euro Eröffnungsangebot bis 31.5.2016: 10 Euro!
Beim Räumungsverkauf gelten andere Regeln
Damit ist eine Eröffnungswerbung anders zu beurteilen als etwa ein Räumungsverkauf, bei dem Sie niedrigere Preise nicht zeitlich begrenzen müssen. Es kann nämlich kein Wettbewerber argumentieren, Sie würden Ihre Kunden mit unlauteren "Mondpreisen" anlocken, wenn Sie einen durchgestrichenen Preis zuvor tatsächlich eine Zeit lang verlangt haben.