Und viele Einzelhändler kurbeln damit das Geschäft rund um die Weihnachtszeit ganz gewaltig an. Manchmal ohne zu bedenken, dass die Ansprüche aus diesem Geschenkgutschein drei Jahre lang gelten. So lange muss der Händler den Geschenkgutschein einlösen, darauf weist der Informationsdienst „WerbePraxis aktuell” hin.
Werberecht : Im Januar 2008 hat das OLG München (17.1.2008) ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts München bestätigt. Demnach ist es nicht zulässig, diese Frist in allgemeinen Geschäftsbedingungen herabzusetzen oder Guthaben und Restguthaben vor Ablauf der Dreijahresfrist verfallen zu lassen. Unternehmen, die darauf hoffen, dass Geschenkgutscheine erst gar nicht in Anspruch genommen werden - man schätzt den Anteil der nicht eingelösten Gutscheine auf 1/3 -, müssen sich nun drei Jahre lang gedulden.
Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre AGB und Ihre Werbung, ob sie gesetzeskonform sind. Falls nicht, ändern Sie Ihre Angebote. Oder überdenken Sie, ob sich der Einsatz von Geschenkgutscheinen in Ihrem Fall lohnt - immerhin müssen Sie die ausgegebenen Geschenkgutscheine drei Jahre lang verwalten.
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