Das ist zulässig und keine Irreführung des Verbrauchers, wenn es sich bei dem höheren, durchgestrichenen Preis tatsächlich um einen Preis handelt, der vorher verlangt wurde - oder nach Ablauf der Werbeaktion wieder verlangt wird. Doch es drohen Gefahren, wie der Fachinformationsdienst Werbepraxis aktuell mitteilt.
Beispiel 1: Ein Teppichhändler, hatte die niedrigeren Preise zu Einführungswerbung angesetzt. Der durchgestrichene höhere Preis sollte dann später, nach Ende der Einführungsaktion gelten. Dies hat der Bundesgerichtshof als irreführend beanstandet. Der Händler müsse angeben, ab wann er den regulären Preis in Rechnung stellen werde.
Beispiel 2: Ein Online-Versandhändler hatte eine Leuchte mit der Preisangabe „jetzt nur 99 €“ in seinem Onlineshop angeboten. Der frühere Preis in Höhe von 129 € wurde durchgestrichen. Diese Aktion hat der Onlineshop 2 Monate lang durchgeführt.
Das Landgericht München I (Urteil vom 01.04.2010, Az. 17HK O 19517/09) hat diese Preisgegenüberstellung als irreführend beanstandet. Grund: Der Zeitpunkt, da der höhere Preis verlangt wurde, lag zu weit zurück.
Bitte beachten Sie:
- Bei Einführungsangeboten ist die Angabe einer zeitlichen Begrenzung notwendig. Schreiben Sie also konkret: "Einführungsangebot gültig bis 31.12.2011."
- Preissenkungsaktionen, in denen Sie mit durchgestrichenen Preisen arbeiten, sollten nicht länger als 4 Wochen durchgeführt werden.