Prüfen Sie in Zukunft vor jeder Werbeaktion, ob Sie nicht unbeabsichtigt in eine der folgenden Werbefallen tappen:
Werbung mit falschen Behauptungen
Die von Ihnen verwendete Slogans, Betreffzeilen in Werbe-E-Mails und Überschriften sind wahr und enthalten keine falschen Behauptungen (z. B. „nur heute“ - tatsächlich aber gibt es das Angebot bei Ihnen immer).
Wenn Sie mit Ihrer Alleinstellung/Spitzenstellung werben, ist diese Behauptung nachprüfbar. Denn: Immer wenn Sie in Ihrer Werbung Superlative verwenden und z. B. behaupten, Sie seien „Die Nr. 1 in Deutschland“ oder Ihr Angebot sei besser als das aller anderen, betreiben Sie sogenannte Alleinstellungs-Werbung.
Tipp: Erlaubt sind relativ nichts sagende Aussagen wie „Die schönsten Blumen der Welt“ oder „Der beste Film des Jahres“, denn das ist Geschmackssache. Erlaubt ist außerdem der Selbstvergleich: „Der beste Müller-Service, den es je gab“.
Werbung mit durchgestrichenem Preis
Prüfen Sie, ob wirklich deutlich wird, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht: der „unverbindliche Verkaufspreis“, den der Hersteller vorschlägt, oder der zuvor bei Ihnen geltende Preis? Der Kunde muss erkennen können, woher der „Preis alt“ stammt.
Werbung mit Mondpreisen
Verboten ist die sogenannte Mondpreis-Werbung. Konkret heißt das: Sie dürfen keine Rabatte auf Preise gewähren, die Sie nie verlangt haben. Kostet Ihr Produkt z. B. 35 € und erhöhen Sie plötzlich den Preis auf 40 €, um darauf einen Rabatt zu gewähren, täuschen Sie Ihre Kunden über die Preiswürdigkeit Ihres Angebots.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Werben Sie nicht mit Selbstverständlichkeiten. Abgemahnt wurde z. B. ein Küchenstudio, das die Küchenplanung als Zugabe beworben hatte. Ebenfalls verboten wurde eine Werbekampagne, in der ein Autohaus Neuwagen mit dem Zusatz „neue Bereifung inklusive“ anbot. Beide Leistungen werden nicht nur von den Verbrauchern erwartet, sondern sind allgemein geschäftsüblich. Ebenfalls abgemahnt wurde die Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19 % Mehrwertsteuer“ gegenüber Verbrauchern.
An diesem Beispiel können Sie sich gut orientieren: Wirbt ein Bäcker mit der Aussage, sein Brot sei aus Mehl hergestellt, ist das nicht erlaubt. Dies ist selbstverständlich und allseits bekannt. Wirbt er aber so: „XYZ-Bauernbrot, hergestellt aus garantiert nicht chemisch behandelten Mehlen“, sieht es anders aus. Diese Aussage (wenn sie denn stimmt) ist erlaubt!
Werbung mit Garantieleistungen
Werben Sie nicht mit Garantieleistungen, zu denen Sie gesetzlich sowieso verpflichtet sind! So ist beispielsweise die Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ wettbewerbswidrig.