Denken Sie aber daran, dass auch bei der Einstellung von Studenten Ihr Betriebsrat nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Wort mitzureden hat. Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ setzt außerdem voraus, dass er seinem Studium auch nachgeht. Tut er dies nicht, droht ihm die Kündigung.
Kündigung: Studentische Hilfskraft ließ sich exmatrikulieren
Ein 43-jähriger Student war in einem Betrieb aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit 1995 beschäftigt. Der letzte Vertrag lief zum 31.03.2003 aus. Zum gleichen Termin ließ sich der Student ohne Hochschulabschluss exmatrikulieren. Daraufhin weigerte sich der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis erneut zu verlängern, und sprach hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.
Kündigung: Berechtigtes Interesse an Studenten-Status des Mitarbeiters
Dagegen legte der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage ein. In den Vorinstanzen blieb seine Klage erfolglos. Auch die Bundesrichter wiesen seine Klage ab. Zwar sei der letzte befristete Vertrag unwirksam und somit ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Ex-Studenten zustande gekommen. Allerdings habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt. Die Kündigung sei aus einem in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe als Forschungseinrichtung ein berechtigtes Interesse daran, studentische Hilfskräfte zu beschäftigen. Er dürfe daher auch an die Studierendeneigenschaft des Mitarbeiters anknüpfen. Diese vertragliche Anforderung erfülle der Mitarbeiter aber seit seiner Exmatrikulation nicht mehr. BAG, Urteil vom 18.09.2008, Az.: 2 AZR 976/06
Kündigung: Urteil nicht ohne Weiteres übertragbar
Glück gehabt! Trotz unwirksamer Befristung war die Kündigung wirksam. Das BAG hat dabei festgestellt, dass Sie als Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben können, dass eine von Ihnen beschäftigte studentische Hilfskraft auch tatsächlich noch studiert. Aber Vorsicht! Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat das BAG hier nur deshalb angenommen, weil der Arbeitgeber als Forschungseinrichtung gehalten war, möglichst Studierende einzusetzen. Das Urteil lässt sich also nicht ohne weiteres auf solche Arbeitgeber übertragen, die kein solches berechtigtes Interesse haben.
Wichtiger Hinweis: Natürlich müssen Sie bei der Kündigung von studentischen Hilfskräften wie bei „normalen“ Beschäftigten auch Ihren Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören.