Jubiläumsgeld: Wann Mitarbeiter von einer Jubiläumszuwendung profitieren

Jubiläen gibt es in jedem Unternehmen. Um diesen Anlass gebührlich zu feiern, findet oftmals eine Jubiläumsfeier statt, bei der Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten überreicht werden. Für viele Arbeitgeber stellt sich jedoch die Frage, ob der betroffene Mitarbeiter das Anrecht auf ein Jubiläumsgeld hat.
Inhaltsverzeichnis

Während es vor Jahrzehnten normal war, dass ein Arbeitsverhältnis 30 oder 40 Jahre oder langfristiger andauerte, gehören solche Jubiläen in Unternehmen heute zu den betrieblichen Ausnahmen. Die Auswirkungen der Globalisierung sowie befristete Arbeitsverhältnisse, Arbeitnehmerüberlassung und der Anspruch, sich ständig weiterzuentwickeln, trägt dazu bei, dass Arbeitsverhältnisse über lange Beschäftigungszeiten heute seltener werden. Das Statistische Bundesamt bestätigt dies, wenn es ausweist, dass mehr als 54 % der Beschäftigten in Deutschland im Jahr 2019 nur bis zu 10 Jahre in einem Betrieb beschäftigt waren.

Trotz sinkender Beschäftigungszeiten gibt es in jedem Betrieb verdiente Mitarbeiter, die ein Dienstjubiläum feiern. Ein Meilenstein sind vor allem das 25- und 40-jährigen Dienstjubiläen. Viele Unternehmer und Personaler fragen sich, ob sie Beschäftigten am Jubiläumstag neben der persönlichen Würdigung ein Jubiläumsgeld oder eine Jubiläumszuwendung zukommen lassen müssen. Dieser Artikel geht umfassend darauf ein, wann ein Jubiläumsgeld verpflichtend gezahlt werden muss, welche Berufsgruppen gesetzlich berechtigt sind und wie hoch eine Jubiläumszuwendung ist. Außerdem wird betrachtet, welche Steuern und Abgaben bei der Zahlung des Jubiläumsgeldes fällig werden.

Wann muss das Jubiläumsgeld verpflichtend gezahlt werden?

Unternehmen sind zur Zahlung einer Jubiläumszuwendung verpflichtet, wenn diese durch eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder durch individualvertragliche Bestimmungen vereinbart wurden. Beispielsweise legt der Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst (TVöD) im § 23 „Besondere Zahlungen“ folgende Regelung fest:

  • Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
    • a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
    • b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.

Abweichend können in Arbeitsverträgen individualvertragliche Klauseln enthalten sein, die die Zahlung und die Höhe von Jubiläumszuwendungen regeln. Gilt im Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung und wird im Arbeitsvertrag nicht auf Sonderzahlungen und Jubiläumszuwendungen eingegangen, besteht arbeitnehmerseitig kein Anspruch auf Jubiläumsgeld.

So werden Beschäftigungszeiten in Tarifverträgen berechnet

Der § 34 des TVöD zeigt unmissverständlich auf, dass Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit ebenfalls zur Beschäftigungszeit eines Mitarbeiters zählen können. Im Gesetz wird erklärt:

„Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.“

Elternzeiten oder längerfristige Erkrankungen führen im öffentlichen Dienst nicht zu einer Unterbrechung der Beschäftigungszeit und müssen beim Jubiläumsgeld berücksichtigt werden.

Sonderurlaub hingegen unterbrecht den Anspruch. Der Gesetzgeber erklärt:

„Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.“

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Wechseln Beschäftigte von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem anderen, wird der gesamte Zeitraum als Beschäftigungszeit anerkannt.

Beschäftigungszeiten und Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

Eine 40-jährige oder 50-jährige Betriebszugehörigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber bedeutet, dass Mitarbeiter kurz vor oder am Beginn des gesetzlichen Rentenalters stehen müssen, bevor sie ihre Jubiläumszuwendung erhalten. Jubiläumsgeld wird qua Gesetz bei Vollendung einer Beschäftigungszeit fällig. Dies setzt gemäß einer Grundsatzentscheidung (10 AZR 635/13) des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2014 nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Fällt der Tag des Rentenbeginns auf den Jubiläumstag, wird die Jubiläumszuwendung fällig.

Wann Jubiläumszuwendungen eine betriebliche Übung darstellen

Der Begriff „betriebliche Übung“ beschreibt einen Vorgang, bei dem Arbeitnehmer aufgrund eines Verhaltens in der Vergangenheit darauf vertrauen können, dass in Zukunft ebenso gehandelt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinen Urteilen wiederholt auf die betriebliche Übung hingewiesen und skizziert deren Umfang wie folgt:

„Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.“

Zusammengefasst kann ein Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgelds ebenfalls bestehen, wenn ein Arbeitgeber die Sonderzahlung bisher regelmäßig und vorbehaltlos an Jubilare ausgezahlt hat. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dies im Mindestfall dreimal geschehen muss, bevor von einer betrieblichen Übung gesprochen werden kann. In diesem Fall entsteht den Beschäftigten gegenüber ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes.  

Beamtinnen und Beamte können ebenfalls berechtigt sein

Die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (DJubV) regelt, dass Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten eine Jubiläumszuwendung erhalten. Im § 2 der DJubV wird ausgeführt:

„Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt. Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren 350 Euro, 40 Jahren 500 Euro, 50 Jahren 600 Euro.“

Die DJubV wurde von vielen Bundesländern übernommen, ist jedoch nicht verpflichtend. Zum Beispiel gilt sie in Niedersachsen ausschließlich für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A1 bis A11. Zusätzlich kann der Dienstherr einen Tag Sonderurlaub gewähren.

Im Landesbeamtengesetz (LBG) von Baden-Württemberg gelten andere Auszahlungshöhen für die Jubiläumsgabe. Diese wird auf Grundlage von § 82 LBG gestaffelt mit 300 Euro (25 Jahre), 400 Euro (40 Jahre) und 500 Euro (50 Jahre) ausbezahlt. Eine Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erbracht wurde, wird angerechnet.

In der freien Wirtschaft können abweichende, individuelle Jubiläumszuwendungen vereinbart werden

Das Jubiläumsgeld ist mehr als eine finanzielle Sonderzuwendung. Es steht sinnbildlich für die Leistung und belohnt das Engagement des Mitarbeiters, der seit Jahrzehnten loyal im Unternehmen arbeitet. Aus diesem Grund ist es in der freien Wirtschaft und aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit möglich, andere Summen für das Jubiläumsgeld zu vereinbaren. Ein Mitarbeiter, der zu seinem 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsgehalt oder eine hohe Gratifikation erhält, fühlt sich vom Unternehmen persönlich wertgeschätzt.

Vor allem vor dem Hintergrund des fortlaufenden Fachkräftemangels kann es zielführend sein, die Höhe des Jubiläumsgelds zu überprüfen und anzupassen. Ein solches Vorgehen hat zum einen Auswirkungen auf die Motivation des Jubilars. Gleichzeitig hat es ebenso einen Impact auf das Employer Branding. Dies ist der Fall, da es aufzeigt, mit welchen Zusatzleistungen ein Unternehmen seine Mitarbeiter langfristig bindet. Ein stattliches Jubiläumsgeld kann auf diese Weise langfristig viel bewirken.

Wichtig: Trotz Vertragsfreiheit sind Unternehmen an die Vorgaben des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gebunden. Der Gesetzgeber verlangt im AGG, dass Beschäftigte nicht bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen. Dies schließt ein, dass Jubiläumszuwendungen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung stehen sollten. Aus Unternehmenssicht ist es aus diesem Grund zielführend, in einer Betriebsvereinbarung die Summen für Jubiläumszuwendungen festzulegen, falls kein Tarifvertrag diese regelt.

Jubiläumsgeld, Steuern und Sozialabgaben – das sollten Unternehmen über die Fünftelregelung wissen

Seit 01.01.1999 sind gezahlte Jubiläumszuwendungen steuerpflichtig. Dies bedeutet für die Praxis, dass Zahlungen für ein 25-, 40- oder 50-jähriges Jubiläum des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Da es sich beim Jubiläumsgeld um außerordentliche Einkünfte handelt, muss der § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Kalkulation der Abgaben herangezogen werden.

Im § 34 EStG wird ausgeführt: „Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.“

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum ein Jubiläumsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Er hat im gesamten Kalenderjahr ein Brutto-Jahreseinkommen von 40.000 Euro erwirtschaftet.

Das Jubiläumsgeld wird steuerlich auf fünf fiktive Jahre aufgeteilt. Hierfür wird im ersten Schritt die Steuer für das Jahreseinkommen + 1/5 vom Jubiläumsgeld ermittelt. Im weiteren Verlauf wird der Steuerbetrag für das normale Jahreseinkommen abgezogen. Die Differenz wird mit fünf multipliziert und ergibt im Endeffekt die Steuer für das Jubiläumsgeld.

Kalkulation:

  1. Einkommensteuer auf 40.200 Euro (Einkommen + 1/5 Jubiläumsgeld) = 4.584 Euro.
  2. Einkommensteuer auf 40.000 Euro Jahreseinkommen = 4.532 Euro.
  3. Differenz: 4584 Euro – 4.532 Euro = 52 Euro.
  4. 5 x 52 Euro = 260 Euro.
  5. Steuer auf Jubiläumszahlung mit Fünftelregelung = 260 Euro.

Würde die Fünftelregelung nicht angewendet, würden 262 Euro Steuern fällig werden. Je höher das Jubiläumsgeld ausfällt, umso größer ist die Steuerersparnis.

(Berechnung nach der Grundtabelle 2021, Alleinstehend, keine Kinder)

Sozialabgaben sind in voller Höhe beitragspflichtig

Für die Sozialabgaben gilt äquivalent und auf Basis von § 14 SGB IV, dass sich das Arbeitsentgelt aus allen laufenden oder einmaligen Einnahmen zusammensetzt. Aus diesem Grund müssen Jubiläumszuwendungen als Einmalzahlung beitragsrechtlich dem Monat der Auszahlung zugeordnet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob Arbeitgeber die steuerpflichtige Jubiläumszuwendung pauschal besteuern oder durch die Fünftelregelung abgelten. Die Zuwendungen sind in voller Höhe für die Sozialversicherungen beitragspflichtig.

Fazit: Die Zahlung eines Jubiläumsgeldes kann verpflichtend sein und belohnt die Treue des Arbeitnehmers

Tarifverträge, individualvertragliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen bestimmen, ob Mitarbeiter nach einer Beschäftigungszeit von 25, 40 oder 50 Jahren Anrecht auf ein Jubiläumsgeld haben. Die Jubiläumszuwendung wird unter anderem im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder in der Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (DJubV) geregelt. Abhängig vom Bundesland gelten für Beamte spezifische Regelungen.

In der Privatwirtschaft können Jubiläumszuwendungen in Bezug auf ihre Höhe individuell angepasst werden. Vor allem vor dem Hintergrund des feststellbaren Fachkräftemangels zeigt ein üppiges Jubiläumsgeld Respekt und Anerkennung vor der Arbeitsleistung eines loyalen Mitarbeiters. Jubiläumszuwendungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie können nach der Fünftelregelung versteuert werden.