Dabei sollte Ihnen kein Fehler unterlaufen, denn es geht um das Geld Ihrer Mitarbeiter.
Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens in der Dezemberabrechnung
Möglicherweise bekommen diese durch den Ausgleich Geld erstattet, das sie derzeit gut gebrauchen können. Den Lohnsteuer-Jahresausgleich dürfen Sie frühestens mit der Dezemberabrechnung durchführen. Der spätestmögliche Zeitpunkt ist März 2009. Beschäftigt Ihr Unternehmen am 31.12.2008 mindestens 10 Arbeitnehmer, sind Sie zum Lohnsteuer-Jahresausgleich verpflichtet. Dabei zählen alle Arbeitnehmer mit Steuerkarte, auch Teilzeitkräfte mit Lohnsteuerkarte. Alle pauschal besteuerten Mitarbeiter (Beispiel: 400-€- Kräfte) zählen nicht.
Lohnsteuer-Jahresausgleich ist im Interesse Ihrer Mitarbeiter
Arbeiten in Ihrem Unternehmen zum Stichtag weniger als 10 Mitarbeiter, müssen Sie den Jahresausgleich nicht durchführen, können dies aber tun. Das ist in der Regel im Interesse der Mitarbeiter Ihres Unternehmens, denn unter Umständen wird ihnen dadurch zu viel gezahlte Lohnsteuer bereits mit der Dezemberabrechnung zurückerstattet und die Mitarbeiter müssen nicht bis zu ihrer Einkommensteuererklärung warten.
Lohnsteuer-Jahresausgleich: Diese Mitarbeiter bleiben außen vor
Den Lohnsteuer-Jahresausgleich dürfen Sie nur für diejenigen Mitarbeiter durchführen, die am 31.12.2008 noch in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Ausgeschlossen vom Ausgleich sind außerdem Mitarbeiter,
- deren Lohnsteuerkarte Ihnen nicht mehr oder nicht vorliegt,
- die nicht während des gesamten Ausgleichsjahres ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, sowie Grenzpendler,
- für die Ihnen bei einem Arbeitgeberwechsel keine oder nicht alle Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegen,
- deren Lohnsteuerbescheinigung Fehlzeiten aufweist, die also nicht das ganze Jahr über bei Ihnen beschäftigt waren,
- für die nur für einen Teil des Jahres 2008 das Entgelt nach der Steuerklasse II, III oder IV berechnet wurde,
- die für einen Teil des Kalenderjahres oder das ganze Jahr nach der Steuerklasse V oder VI zu besteuern waren,
- die im Jahr 2008 Lohnersatzleistungen bezogen haben (z. B. Krankengeld),
- deren Besteuerung 2008 unter Berücksichtigung der gekürzten oder ungekürzten Vorsorgepauschale erfolgte, • bei denen ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist,
- die ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellt waren.