Unternehmen ohne eigene Kantine gewähren ihren Mitarbeitern oftmals Essenszuschüsse in Form sogenannter Restaurant-Schecks. Die Mitarbeiter sind berechtigt, diese Essensgutscheine bei den Vertragspartnern des Unternehmens einzutauschen – entweder gegen Mahlzeiten oder gegen Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind. In der Regel handelt es sich bei den Vertragspartnern um Restaurants, Supermärkte und Warenhäuser.
Die Entscheidung der Finanzrichter
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass solche Essensgutscheine keine Sachzuwendungen sind, die vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden können. Das gilt auch dann, wenn auf den Schecks ausdrücklich vermerkt ist: „Nur zum Erwerb von Mahlzeiten (nur ein Scheck pro Arbeitstag), nicht gültig für Alkohol, Zigaretten, Non-food-Artikel oder ähnliches“ (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2010, Az. 15 K 1185/09, veröffentlicht am 17.9.2010).
Urteilsbegründung der Finanzrichter
Begründung: Da die Essensgutscheine nicht auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten, handelt es sich lediglich um Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Die Folge: Sie sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig.
Deshalb: Vorsicht und lieber Essenszuschüsse zahlen! Denn das geht weiterhin: Sie können Ihren Mitarbeitern auf verschiedene Arten einen Essenszuschuss gewähren – entweder durch kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten in einer Kantine bzw. einem Restaurant oder durch die Ausgabe von Essensmarken.
In dem Zusammenhang noch ein weiterer Hinweis:
Arbeitnehmer, die Essensgutscheine unerlaubt weitergeben, dürfen nicht gleich die Kündigung erhalten – sondern müssen erst abgemahnt werden. So hat es jetzt das Arbeitsgericht Reutlingen entschieden (Az. 2 Ca 601/09).