Der Fall : Ein Tankwart hatte immer wieder auch Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet. Hierfür verlangte er nun von seinem Arbeitgeber Zuschläge (nach den §§ 11 Abs. 2, 6 Abs. 5 ArbZG). Der Arbeitgeber weigerte sich aber, solche zu zahlen. Und er behielt Recht...
Das Urteil: Für die Zahlung von Zuschlägen für die Sonn- und Feiertagsarbeit gebe es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die Zahlungspflicht müsse deshalb im Arbeits- oder in einem auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein (BAG, 11.1.2006, 5 AZR 97/05).
Fazit: Für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es also nichts extra, zumindest sofern nicht vertraglich zugesichert. Denn in § 11 ArbZG ist nur vorgesehen, dass Arbeitnehmern für einen Einsatz am Sonn- oder Feiertag ein Ersatzruhetag gewährt werden muss. Im Übrigen werden die Regelungen über die werktägliche Arbeitszeit angewandt. Und dort findet sich nur eine gesetzliche Zahlungspflicht von Zuschlägen bei Nachtarbeit. Sonn- oder Feiertagsarbeit ist aber nicht zwingend Nachtarbeit. Und das wiederum heißt für Sie, dass Sie gesetzlich nur bei Nachtarbeit Zuschläge zahlen müssen.