Solange sich eine Arbeitnehmerin noch in Elternzeit befindet, müssen Sie keine Entgeltfortzahlung gewähren. Denn während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis: Die Arbeitnehmerin muss während der Elternzeit nicht arbeiten und der Arbeitgeber muss auch keinen Lohn zahlen. Und wenn Sie keinen Lohn zahlen müssen, dann fallen auch keine Lohnersatzleistungen an.
Genau das ist die Entgeltfortzahlung aber.
Deshalb:
Zahlen Sie hier nicht vorschnell. Denn erfahrungsgemäß dauert eine Rückabwicklung lange und bringt nur Ärger!
Tipp: Entgeltfortzahlung erst ab dem 1. Arbeitstag
Mit dem 1. Arbeitstag (im Beispiel 29.6.2010) leben die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder auf. Sie müssen deshalb ab diesem 1. Arbeitstag Entgeltfortzahlung leisten.
Was Sie außerdem wissen sollten:
Auf die 6-wöchige Entgeltfortzahlungspflicht wird der Krankheitszeitraum während der Elternzeit nicht angerechnet. Im ungünstigsten Fall müssen Sie also im Beispielsfall ab dem 29.6.2010 für 6 Wochen das Entgelt an Ihre erkrankte Mitarbeiterin weiterzahlen. Also rechnen Sie immer ganz genau nach, damit Sie nicht zu viel an Ihre Mitarbeiter zahlen!