In der Zeit vom 30.04.2002 bis zum 08.08.2002 war die Arbeitnehmerin wegen einer durchgeführten Entziehungskur zur Behandlung ihrer Alkoholsucht arbeitsunfähig erkrankt. Obwohl der Zeitraum für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber überschritten war und sie für diese Zeit deshalb Geld von ihrem Sozialversicherungsträger erhalten hatte, verlangte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber Fortzahlung ihres Gehalts auch für die Zeit der Entziehungskur.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Zahlungsklage der Lagerarbeiterin ab. Nach Überschreiten des Zeitraums der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers mehr. Hieran ändere auch die im Vergleich vereinbarte Freistellung nichts.
BAG, Urteil vom 29.09.2004, Az.: 5 AZR 99/04
Freistellung nur bei Arbeitsfähigkeit
Von einer Freistellung spricht man, wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter von seiner Arbeitspflicht entbinden. Das bedeutet, dass Sie die Vergütung zahlen, ohne im Gegenzug die Arbeitsleistung des Mitarbeiters zu erhalten. Wenn der Arbeitnehmer schon vor der Freistellung erkrankt, können Sie ihn nicht mehr von seiner Arbeitsleistung entbinden. Denn die Freistellung setzt die Arbeitsfähigkeit Ihres Mitarbeiters voraus. Sie müssen dem Arbeitnehmer dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Diese ist nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) begrenzt auf einen Zeitraum von 6 Wochen. Danach erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse. Auch bei Erkrankung nach einer Freistellung müssen Sie die Fehlzeiten wegen Krankheit nicht unbegrenzt bezahlen. Zahlungsansprüche scheiden wie im regulären Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 6 Wochen aus.
Musterformulierung: Freistellung
Wollen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer eine Freistellung vereinbaren, sind Sie mit der nachfolgenden Musterformulierung auch bei Krankheit des Mitarbeiters auf der sicheren Seite:
Freistellungsvereinbarung
Sehr geehrte/r Frau/ Herr ...,
1.Sie werden mit sofortiger Wirkung bis zum … (z. B. Dauer der Kündigungsfrist) unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen eines etwa bestehenden Guthabens auf Ihrem Arbeitszeitkonto von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.2. Die Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub erfolgt hierbei ab dem ... (Datum) bis zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Erfüllung.
3. Anschließend erfolgt die Freistellung unter Anrechnung auf ein eventuell bestehendes Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto des/der Arbeitnehmers/in.
4. Für Zeiten, in denen der/die Arbeitnehmer/in während der Freistellung arbeitsunfähig erkrankt, wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Vergütungszahlung frei. Der Anspruch des/der Arbeitnehmers/in aus § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
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Ort, Datum
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Unterschrift Arbeitgeber
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Unterschrift Arbeitnehmer/in