Lohnabrechnung: Wie Sie bei Privatinsolvenz reagieren müssen
Die Antwort: Wenn ich Sie richtig verstehe, läuft die Pfändung bereits eine Weile. Nun kommt die Anmeldung der Privatinsolvenz. Für Sie als Arbeitgeber (und Drittschuldner) gilt damit Folgendes:
- Meldet ein Arbeitnehmer in der ersten Monatshälfte Privatinsolvenz an, wird die Pfändung mit Ablauf des Kalendermonats unwirksam, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Erfolgte die Eröffnung der Privatinsolvenz nach dem 15. des Monats, verliert die Pfändung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats ihre Wirkung.
Lohnabrechnung: Welche Ausnahme Sie beachten müssen
Geregelt ist das Ganze in § 114 Abs. 3 der Insolvenzordnung. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wurde eine Pfändung erst ab dem Zeitraum von einem Monat vor dem Eröffnungsantrag vor, wird diese mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend unwirksam (§§ 114 Abs. und 88 InsO).