Bestätigt werden sie durch ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen. Danach haben Mitarbeiter nach ihrer Wahl in den Betriebsrat einen Anspruch auf entgangene Lohn- und Gehaltszuschläge.
Lohnabrechnung: Weniger Sonntagsarbeit für Betriebsrat
Der Fall: Der Mitarbeiter war als Telefonist beim Arbeitgeber beschäftigt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat wurde er nicht mehr wie früher verstärkt am Sonntag eingesetzt und erhielt deshalb auch die entsprechenden Wochenendzuschläge nicht mehr. Stattdessen beschäftigte ihn der Arbeitgeber nur noch zu Zeiten, zu denen der Mitarbeiter auch seiner Tätigkeit im Betriebsrat nachkommen konnte. Der Mitarbeiter forderte daraufhin seine hierdurch entstandenen Verdiensteinbußen vom Arbeitgeber.
Lohnabrechnung: LAG sah Benachteiligung
Das Urteil: Der Mitarbeiter bekam von den Arbeitsrichtern Recht. Sie verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung von 4.800 Euro Schadensersatz an den Mitarbeiter. Das LAG berief sich dabei auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach dürfen Arbeitnehmer nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat benachteiligt werden. Eine Verdiensteinbuße durch geänderte Arbeitszeiten stellt jedoch eine solche Schlechterstellung dar. Der Mitarbeiter hat deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 78 BetrVG gegen seinen Arbeitgeber. LAG Hessen, Urteil vom 31.08.2007, Aktenzeichen: 12 Sa 387/05
Lohnabrechnung: Streit lohnt sich nicht
Das heißt für Sie: Finger weg von solchen „Bestrafungsaktionen“. Beim Gehalt der Betriebsratsmitglieder müssen Sie immer darauf achten, dass es der Entwicklung angepasst ist, die Ihr Mitarbeiter bei der Fortführung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit ohne Betriebsratstätigkeit genommen hätte. Streit lohnt sich hier nicht. Ziehen Sie das Gehalt eines vergleichbaren Mitarbeiters heran, der eine Tätigkeit ausübt, die das betreffende Betriebsratsmitglied bei einem normalen Verlauf seiner beruflichen Karriere erreicht hätte.