So berechnet sich das Elterngeld
Sie wissen: Ihr Mitarbeiter hat seit dem 01.01.2007 die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. Damit kann er für bis zu 12 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen. Diese Zeit kann sogar um 2 weitere Monate verlängert werden, wenn der Partner ebenfalls Elternzeit nimmt. Generell erhält Ihr elternzeitnehmender Mitarbeiter damit 12 Monate lang 67 % seines vor der Geburt erzielten Nettoeinkommens. Das Elterngeld beträgt dabei mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat. Das neue Gesetz hebt zwar das Bundeserziehungsgeldgesetz auf, aber die dort enthaltenen Regelungen zur Elternzeit werden im Grundsatz ins BEEG übernommen. Einige Änderungen enthält es aber doch: Die Anmeldefristen haben sich verändert. Das bedeutet, Ihr Mitarbeiter hat ab sofort die Verpflichtung, seine Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit schon 7 Wochen vorher bei Ihnen anzumelden; vorher waren es 6 bzw. 8 Wochen.
Wichtig
Das neue Gesetz für das Elterngeld gilt nur für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren werden. Allerdings haben die neuen Anmeldefristen ab dem 01.01.2007 bereits Gültigkeit für früher geborene Kinder!
Achtung: Das ist Ihre neue Nachweispflicht
Die Höhe des Elterngeldes wird nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst Ihres Mitarbeiters in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt berechnet und darf keine Einmalzahlungen enthalten. Bei Müttern wird der Verdienst 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist berechnet. Verringert der Mitarbeiter nach der Geburt nur seine Arbeitszeit, ist letztendlich der erzielte Verdienst entscheidend. Deshalb haben Sie die Pflicht, Ihrem Mitarbeiter auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, in der seine Arbeitszeit und sein Arbeitsentgelt abzüglich Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung aufgelistet sind. Wenn Sie das nicht oder vielleicht zu spät tun, gilt das als Pflichtverletzung und könnte Ihnen nach § 14 BEEG eine Geldstrafe von bis zu 2.000 € einbringen.
Welche Tricks Sie beim Elterngeld lieber nicht mitmachen sollten
Wenn es um das neue Elterngeld geht, werden die frischgebackenen Eltern häufig erfinderisch. Natürlich möchte jeder den Höchstsatz bekommen. Aber Sie sollten vorsichtig mit den Tricks sein, die Ihre Mitarbeiter anwenden, und nicht alles mitmachen. Welche das im Einzelnen sind, lesen Sie hier:
1. Nur so viel angeben, wie auch gearbeitet wird
Ihr Mitarbeiter sollte unter keinen Umständen nach der Geburt mehr arbeiten, als er im Elterngeldantrag angegeben hat. Den Verdienst während des Bezugs von Elterngeld muss er nämlich nachweisen und zu viel Elterngeld eventuell sogar zurückzahlen.
2. Keine Einmalzahlungen vor der Geburt
Wenn Sie Mitarbeiter darum bitten, nach der Geburt anstehende Einmalzahlungen auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen, um damit das maßgebliche Nettoentgelt zu erhöhen, lehnen Sie diese Idee ab. Die Zahlungen erhöhen zwar den Verdienst, bleiben aber bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt.
3. Vorsicht bei Steuerklassenwechsel!
Viele Steuerberater raten zu einem kleinen Trick: So sollen Mütter bereits vor der Geburt in eine andere Steuerklasse wechseln, also von Klasse V in Klasse III. Damit erzielen sie ein höheres Nettoentgelt und damit auch mehr Elterngeld.
Aber: Dadurch steigt auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Entspricht die ausgewählte Steuerklassenkombination dabei ganz deutlich nicht dem Verhältnis der Arbeitslöhne der beiden Ehepartner, handelt es sich um eine missbräuchliche Wahl der Steuerklassen. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Wechsel bei Ihrer Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nicht beachten (BAG, 18.09.1991, Az.: 5 AZR 581/90). Dieses Urteil hat auch heute noch Gültigkeit, da sich an den Regelungen zum Mutterschutz und Mutterschaftsgeld nichts geändert hat.
Wissenswertes zum Thema Elterngeld im Überblick:
Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren werden | Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren werden | |
Eltern- bzw. Erziehungsgeld | Erziehungsgeld: Das Erziehungsgeld wird für bis zu 24 Monate bezahlt. Aber das Einkommen der Eltern darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. | Elterngeld: Die Eltern erhalten 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Kalendermonate. Das Geld wird maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezahlt, jeder Elternteil nur für max. 12 Monate. |
Elternzeit | Bleibt für beide gleich. Bis das Kind das 3. Lebensjahr erreicht hat, gilt es für beide Elternteile. Die Gestaltung bleibt wie bisher. | |
Teilzeitarbeit | Für beide gilt: Maximal 30 Stunden pro Woche, wie bisher, sind möglich. | |
Anmeldefristen | Spätestens 7 Wochen vor Beginn müssen Elternzeit bzw. Teilzeitarbeit bei Ihnen gemeldet werden. |