Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers
Die Antwort: In § 613 BGB ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis einen „höchstpersönlichen“ Charakter hat. Das heißt, es endet automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Zahlungsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, gehen auf die Erben über – auch wenn sie noch nicht zur Zahlung fällig sind (§ 614 BGB).
Wenn ein Mitarbeiter unerwartet verstirbt
Beispiel: Mitarbeiter Müller verstirbt plötzlich und unerwartet am 15.11. In diesem Fall gilt: Es bestehen Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. bis 15. November. Auch wenn der Todesfall auf der Dienstreise eintritt, gilt: Mit dem Tod ist das Arbeitsverhältnis beendet.
Prüfen müssen Sie, ob für Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag gilt, der möglicherweise Ansprüche auf Sterbegeld regelt. Das ist in einigen Tarifverträgen so verankert.
Entgeltfortzahlung und mögliche Urlaubsansprüche
Hier müssen Sie nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm eine wichtige Unterscheidung treffen:
„Normale“ Urlaubsansprüche gehen unter – das entspricht der bisherigen Rechtssprechung, denn auch Urlaubsansprüche haben einen höchstpersönlichen Charakter.
Anders sieht das aus, wenn ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer verstirbt. Denn Anfang des Jahres hat der Europäische Gerichtshof ja entschieden: Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, verfallen seine Urlaubsansprüche über den Jahreswechsel bzw. den 31.3. des Folgejahrs hinaus nicht mehr, sondern bauen sich in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (nicht des arbeits- oder tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs) weiter auf.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter Müller erkrankte am 3. September 2009. Bei Ihnen wird in 5-Tage-Woche gearbeitet. Sein arbeitsvertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage. Am Tag seiner Krankmeldung hatte Herr Müller noch 9 Tage Resturlaub. Erst am 14.3.2011 kehrt er zurück. Dann sieht sein Urlaubsanspruch am Tag der Rückkehr (14.3.2011) wie folgt aus:
Resturlaub aus 2009: 9 Arbeitstage
Gesetzlicher Urlaubsanspruch aus 2010 (bei 5-Tage-Woche): 20 Arbeitstage
Arbeitsvertraglicher Urlaub für 2011: 30 Arbeitstage
Urlaubsanspruch 2011 gesamt: 59 Arbeitstage
Was aber, wenn Herr Müller gar nicht zurück ins Unternehmen kehren würde, sondern beispielsweise zum 31.12.2011 ausscheidet?
Dann sähe die Rechnung so aus:
Resturlaub aus 2009: 9 Arbeitstage
Gesetzlicher Urlaubsanspruch aus 2010 (bei 5-Tage-Woche): 20 Arbeitstage
Gesetzlicher Urlaubsanspruch aus 2011: 20 Arbeitstage
Resturlaubsanspruch insgesamt : 49 Arbeitstage
Diese 49 Tage müssen Sie ihm dann, da er sie aufgrund seines Ausscheidens nicht mehr nehmen kann, dann ausbezahlen.
Was mit aufgrund von Krankheit übertragenen Urlaubsansprüchen passiert
Offen war bislang die Frage: Was passiert mit den aufgrund von Krankheit übertragenen Urlaubsansprüchen, wenn der Arbeitnehmer verstirbt. Verfallen diese – oder gehen sie auf den/die Erben über? Die Antwort liefert des LAG Hamm: Der Resturlaubsanspruch geht auf die Erben über. Für den Fall des Herrn Müller mit seinen 49 Arbeitstagen (Beispiel oben) würde das bedeuten: Die Erben des Herrn Müller haben Anspruch auf den „Wert“ der 49 Urlaubstage. Sie müssen ihnen das Geld, also den „Urlaubsanspruch“, ausbezahlen (LAG Hamm, Urteil vom 22. April 2010, Az. 16 Sa 1502/09).