Die Frage: Bei uns brummt es derzeit. Jetzt heißt es ranklotzen. Dabei könnte es auch durchaus mal passieren, dass die erlaubten Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschritten werden. Meine Frage: Mit teuer kann so ein Verstoß werden?
Lohnabrechnung: Bis zu 15.000 Euro Geldbuße möglich
Die Antwort: Oh weh, das kann teuer werden … Als Arbeitgeber tragen Sie die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen. Bei Verstößen gegen den Regelkatalog des § 22 ArbZG drohen Ihnen wirklich empfindliche Geldbußen bis zu 15.000 €.
Lohnabrechnung: Bei Vorsatz ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich
Achtung: Bei vorsätzlichen oder beharrlichen Verstößen gegen die besonders wichtigen Schutzvorschriften ist nach § 23 ArbZG sogar eine Freiheits-oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich. Ordnen Sie als Arbeitgeber beispielsweise Dienste an, bei denen die gesetzliche (oder gegebenenfalls tarifliche) Höchstarbeitszeit überschritten wird oder Ruhezeiten nicht eingehalten werden, handeln Sie ordnungswidrig, § 22 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ArbZG. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden. Besser also, Sie engagieren ein paar zusätzliche Aushilfen oder Leiharbeitnehmer.