Lohnabrechnung: Was Sie bei freiwilligen Zahlungen beachten müssen
Die Antwort: Die Antwort auf Ihre Frage liefert ein Blick auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 (Az. 5 AZR 187/05). Damals ging es um eine Betriebsvereinbarung mit genau diesem Thema. Doch der Reihe nach:
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Lohnabrechnung: Betriebsvereinbarung über freiwillige Zahlungen
In der entsprechenden Betriebsvereinbarung hatte der Arbeitgeber die Zahlung von freiwilligen, über den Tariflohn hinausgehenden Leistungen in der Betriebsvereinbarung unter Widerrufsvorbehalt gestellt. Als er dann tatsächlich von seinem Recht Gebrauch machte, klagte der Betriebsrat. Er war nämlich der Meinung, dass nach der jüngeren BAG-Rechtsprechung eine solche Regelung die Arbeitnehmer benachteiligt. Dabei berief er sich auf die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB. Das heißt: Der Betriebsrat wollte seine Betriebsvereinbarung wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ behandelt wissen. Ging aber nicht. Die Richter: Eine Betriebsvereinbarung wird nicht wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ behandelt. Sie kann aber von Gerichten nach § 315 „Billigkeit“ daraufhin überprüft werden, ob eine der beiden Vertragsparteien benachteiligt wird. Und genau das ist der entscheidende Punkt!
Lohnabrechnung: So machen Sie bei freiwilligen Zahlungen alles richtig
So machen Sie alles richtig: So wie in Ihrem Fall auch wird ein Arbeitgeber immer darauf achten, dass er bei der Gewährung übertariflicher bzw. sonstiger freiwilliger Zulagen eine Rückzugsmöglichkeit hat. Sie können das nicht verhindern, müssen also abwägen: Ganz auf eine Vereinbarung verzichten (und damit möglicherweise auf die entsprechenden Zulagen) – oder dem Arbeitgeber entgegenkommen? Gehen Sie ihm einen Schritt entgegen. Denn auch der Arbeitgeber weiß: Sie haben so oder so kein Mitbestimmungsrecht, wenn er die freiwilligen Leistungen wieder streichen oder kürzen möchte. Orientieren Sie sich deshalb an folgender Musterformulierung:
„Die Firma gewährt den Mitarbeitern nach Entscheidung im Einzelfall eine übertarifliche Zulage. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer übertariflichen Zulage.“