Lohnabrechnung: Fahrtzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit
Die Antwort: Fahrtzeiten auf Dienstreisen zählen grundsätzlich nicht mit zur Arbeitszeit. Es ist also kein Problem, wenn Ihre Mitarbeiter anlässlich einer Dienstreise auch mal 12 Stunden auf den Beinen sind. Aus dieser Feststellung folgt letztlich auch, dass Sie die Reisezeit des Mitarbeiters nicht als Arbeitszeit vergüten müssen.
Lohnabrechnung: Wann die Fahrtzeit dennoch Arbeitszeit ist
Beachten Sie aber: Fliegt Ihr Arbeitnehmer zum Einsatzort oder fährt er mit dem Zug und weisen Sie ihn an, die Zeit zu nutzen, um z.B. die neue Präsentation zu prüfen oder die eine oder andere Akte durchzuarbeiten, dann arbeitet er tatsächlich. Diese Zeit müssen Sie dann als Arbeitszeit zählen und entsprechend auch bezahlen.
Lohnabrechnung: Täglicher Arbeitsweg ist keine Arbeitszeit
Übrigens zählt auch der tägliche Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit, selbst wenn Ihre Mitarbeiter lange Wege und Pendelzeiten auf sich nehmen. Anders ist dies aber bei Berufsgruppen, die eine Fahrtätigkeit ausüben (Lkw-Fahrer, Busfahrer, Vertreter). Hier gehört die „Fahrerei“ ja zur Arbeitspflicht und zählt dementsprechend auch zur Arbeitszeit.
Tipp: Wenn Sie Berufsfahrer beschäftigen, dann achten Sie penibel genau auf die Einhaltung der Pausenzeiten. Alles andere bringt Ihnen nur Ärger und ein sattes Bußgeld ein. Bei Lkw-Fahrern muss nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine Pause von mindestens 45 Minuten gemacht werden. Die maximale tägliche Lenkzeit beträgt 9 Stunden.