Von der Lohnpfändung Ihres Mitarbeiters erfahren Sie in der Regel durch einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird Ihnen amtlich durch den Gerichtsvollzieher oder die Post zugestellt. Damit werden Sie zum sogenannten Drittschuldner.
Im Ergebnis müssen Sie
- die bisherigen Zahlungen an den Mitarbeiter sofort einstellen und
- eine sogenannte Drittschuldnererklärung für den Gläubiger abgeben.
Bisherige Zahlungen einstellen
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist für Sie sofort ab seiner Zustellung bindend. Sie dürfen die betreffende Vergütung also nicht mehr an den Mitarbeiter auszahlen. Vielmehr müssen Sie den pfändbaren bzw. unpfändbaren Teil der Vergütung ermitteln und auf dieser Grundlage den gepfändeten Betrag an den Gläubiger überweisen.
Haben Sie kurz vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Lohnauszahlung veranlasst, müssen Sie diese widerrufen. Andernfalls haften Sie dem Gläubiger gegenüber für den gepfändeten Betrag. Nur wenn sich die Gutschrift auf dem Konto des Mitarbeiters nicht mehr aufhalten lässt, erfasst die Pfändung das entsprechende Entgelt nicht mehr.
Tipp: Notieren Sie Tag und Uhrzeit der Zustellung auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. So haben Sie eine Argumentationshilfe für Zweifelsfälle. Der Zugangszeitpunkt ist zudem wichtig, wenn ein Mitarbeiter mehrere Pfändungen bekommt.
Die Drittschuldnererklärung
Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden Sie in der Regel aufgefordert, dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§840 ZPO). Dabei müssen Sie erklären,
- ob und inwieweit Sie die Forderung anerkennen und bereit sind, Zahlungen zu leisten,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen,
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Geben Sie diese Erklärung nicht korrekt und fristgerecht ab, haften Sie dem Gläubiger auf einen dadurch entstandenen Schaden. Gegebenenfalls sollten Sie den Gläubiger daher um eine Fristverlängerung bitten. Immerhin müssen Sie zahlreiche Fakten für die Drittschuldnererklärung prüfen.
Achtung:
Eine Lohnpfändung ist wirksam, wenn ihr der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines deutschen Amtsgerichts zugrunde liegt. Lohnpfändungsbeschlüsse ausländischer Gerichte können Sie ignorieren (BAG, 19.3.1996, 9 AZR 656/94).
Mein Tipp:
So formulieren Sie eine rechtssichere Drittschuldnererklärung
Wenn ein Gläubiger eine Lohnpfändung vornimmt, weiß er in der Regel nicht, welches Arbeitseinkommen der Mitarbeiter hat oder ob es bereits andere Gläubiger mit vorrangigen Rechten gibt. Deshalb werden Sie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss meist zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aufgefordert. Diese müssen Sie innerhalb von 2 Wochen abgeben. Die damit verbundenen Kosten werden Ihnen nicht erstattet. Konkret müssen Sie den Gläubiger mit der Drittschuldnererklärung über folgende Punkte informieren:
1. Anerkennung der Forderung
Wenn Sie die Forderung anerkennen, bestätigen Sie damit nur, dass Sie davon wissen und bereit sind zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Forderung sachlich berechtigt ist. Sie müssen vielmehr Angaben dazu machen,
- ob der Schuldner überhaupt (noch) bei Ihnen beschäftigt ist,
- ob das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist,
- wie hoch der auszuzahlende Lohn ist bzw. welcher Betrag der Pfändung unterliegt,
- ob hier Änderungen zu erwarten sind,
- wann der Gläubiger mit der Auszahlung rechnen kann.
Wenn Sie die Forderung nicht anerkennen (z.B. weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht), müssen Sie den Grund in der Drittschuldnererklärung angeben.
2. Anderweitige Ansprüche
Sie müssen den Gläubiger genau informieren, ob und welche anderweitigen Ansprüche es bereits auf die Vergütung des Mitarbeiters gibt. Dabei nennen Sie die anderen Gläubiger, ihren Anspruchsgrund und die Höhe ihrer Forderung. Denken Sie dabei nicht nur an andere Lohnpfändungen des Mitarbeiters, sondern auch an Lohnabtretungen, Vorpfändungen und Ihre eigenen Ansprüche (z.B. aus Lohnvorschüssen oder Darlehen).
3. Andere Pfändungen
Falls es bereits Lohnpfändungen für den Mitarbeiter gibt (auch Vorpfändungen), müssen Sie in der Drittschuldnererklärung angeben,
- welche Behörde diese ausgestellt hat (mit Aktenzeichen),
- ob es sich um eine „normale“ Lohnpfändung gemäß §850c ZPO handelt oder
- um eine Unterhaltspfändung gemäß §850d ZPO,
- wann sie Ihnen zugestellt wurde.
Die Drittschuldnererklärung kann etwa wie folgt lauten:
„Der Schuldner Bernd Hollzich arbeitet seit 1.11.2010 nicht mehr bei uns. Wir erkennen die Forderung daher nicht an.“
Oder
„Wir erkennen die Forderung an und erklären unsere grundsätzliche Zahlungsbereitschaft. Zurzeit beträgt der pfändbare Anteil des monatlichen Arbeitseinkommens … €. Andere Ansprüche auf die gepfändete Forderung werden zurzeit nicht erhoben. Wir werden Ihnen den einbehaltenen Betrag jeweils zum Monatsanfang überweisen."
Achtung:
Denken Sie bei laufenden Pfändungen daran, ab 1.7. die neuen Freigrenzen zu beachten!