Inwieweit ist diese Zahlung lohnsteuerpflichtig?
Lohnsteuer: Beihilfe fällt unter sonstige Bezüge
Antwort: Die Beihilfe unterliegt als sonstiger Bezug voll dem Lohnsteuerabzug. Die Besteuerung des sonstigen Bezugs erfolgt nach dem Zuflussprinzip, das heißt, die Zahlung wird dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie erfolgt. In Ihrem Fall rechnen Sie die Sonderzahlung und die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge daher schon dem neuen Kalenderjahr 2009 zu.
Lohnsteuer: Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle
Die Versteuerung des sonstigen Bezugs richtet sich nach der Jahreslohnsteuertabelle. Er wird auf diese Weise gleichmäßig mit 1/12 auf das gesamte Kalenderjahr verteilt. Zur Ermittlung der darauf entfallenden Lohnsteuer müssen Sie
- das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt (aus den bisher in diesem Jahr gezahlten Monatsgehältern) inklusive sonstigem Bezug ermitteln,
- die Lohnsteuer A für dieses Jahresarbeitsentgelt aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen,
- das voraussichtliche Arbeitsentgelt ohne sonstigen Bezug ermitteln,
- die Lohnsteuer B für dieses Jahresarbeitsentgelt aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen.
Lohnsteuer: Ermittlung der Lohnsteuer auf den Einmalbetrag
Lohnsteuer A – Lohnsteuer B ergibt die Lohnsteuer, die auf den Einmalbetrag entfällt. Sachzuwendungen bis zu einem Gesamtwert von 40 €, die Ihr Unternehmen dem Mitarbeiter zu einem bestimmten Anlass schenkt, bleiben als so genannte Aufmerksamkeiten steuer- und beitragsfrei.