Lohnsteuer: Mitarbeiterin erhielt Entschädigung für kürzere Arbeitszeit
Der Fall: Der Arbeitgeber konnte eine Arbeitnehmerin nicht mehr auf Vollzeitbasis beschäftigen. Da er die Arbeitnehmerin aber auch nicht verlieren wollte, schloss er mit ihr eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Die Arbeitszeit wurde halbiert. Als Entschädigung für den daraus resultierenden wirtschaftlichen Verlust zahlte er ihr 17.000 Euro. Es kam, wie es kommen musste… Das Finanzamt unterwarf dieses Geld in vollem Umfang der Lohnsteuerpflicht. Es gehöre ja wohl zum Lohn … die Arbeitnehmerin sah das anders. Sie argumentierte: diese Entschädigung ist lohnsteuerbegünstigt, denn sie stellt keine Lohnzahlung dar. Der Fall landete nach einem Kampf durch die Instanzen schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
Lohnsteuer: Wann die Abfndung begünstigt zu besteuern ist
Das Urteil: Wenn eine solche Vereinbarung zustande kommt, weil es für den Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit gibt, seinen Arbeitsplatz zu erhalten (das muss die untere Instanz in diesem Fall jetzt noch prüfen) , handelt es sich bei einer Abfindung als Entschädigung für die wirtschaftlichen Folgen einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit um eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (Urteil vom 25. August 2009 (Az. IX R 3/09). Damit sorgt der Bundesfinanzhof für eine wichtige Klarstellung! Eine solche Entschädigung entspricht den Regelungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG („Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“). Das Finanzamt hatte argumentiert, dass für die Steuerbegünstigung das Arbeitsverhältnis beendet werden muss. Der BFH hält dem entgegen: Nein, das Gesetz verlangt das nicht. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. Und das ist eben auch dann der Fall, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.
Lohnsteuer: Was dieses Urteil für Sie bedeutet
„Entschädigungen“, das sind die verschiedensten Zahlungen an Arbeitnehmer, deren steuerliche Behandlung sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Grund der Zahlung richten.
Volle Lohnsteuerpflicht ja, wenn … | Lohnsteuervorteil ja, wenn … |
… die Zahlung ein unmittelbares Entgelt für die Arbeitsleistung darstellt oder wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, die bei ihrem Zufluss bei dem Arbeitnehmer ansonsten steuerpflichtigen Lohn dargestellt hätten. | Keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn stellen alle Entschädigungen dar, die zum Ausgleich von privaten Vermögensverlusten oder von rein persönlichen Schäden gewährt werden (Schadenersatz). Hinweis zum Thema Schweinegrippe: Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind ausdrücklich steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG). |
Bitte beachten: Steuerpflichtige Entschädigungen werden durch die Anwendung der Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert, wenn eine Zusammenballung von Einnahmen vorliegt. Begünstigte Entschädigungen liegen nach § 24 EStG vor, wenn sie als Ersatz für entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit gezahlt werden.
Lohnsteuer: Und wie sieht das aus in Bezug auf die Sozialversicherung?
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Entschädigungen ist die steuerliche Bewertung entscheidend. Sind Entschädigungen steuerfrei, werden sie dem Arbeitsentgelt nicht zugerechnet (§ 1 Sozialversicherungsentgeltvero<wbr />rdnung (SvEV)). Sind Entschädigungen dagegen steuerpflichtig, stellen Sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar – Sie müssen hierfür dann Beiträge berechnen und abführen.
Doch Achtung: Während seit dem 1.1.2006 vom Gesetzgeber die Abfindungsfreibeträge gestrichen wurden und der Lohnsteuervorteil darin besteht, dass sie die Fünftelregelung anwenden können, gelten sozialversicherungsrechtlich Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne betragsmäßige Grenzen abgabenfrei.