Ist das nicht der Fall, sind Trinkgelder steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18.12.2008, AZ: VI R 49/06).
Grundsätzlich keine Lohnsteuer auf Trinkgeld
Erhalten die Mitarbeiter Ihres Unternehmens Trinkgelder von Kunden, Gästen, Mandanten etc., macht ihnen die Arbeit gleich viel mehr Spaß. Grundsätzlich dürfen die Beschäftigten das Extra nämlich behalten, ohne Steuern oder Beiträge zahlen zu müssen. Damit das auch so bleibt, muss Ihr Unternehmen aber die Voraussetzungen dafür schaffen.
Lohnsteuer: ,,Trinkgeldpool“ führt zur Steuerpflicht
Unter Trinkgeldern werden grundsätzlich alle von Kunden oder Gästen (Dritten) gezahlten freiwilligen Leistungen an Mitarbeiter verstanden. Liegen diese Voraussetzungen vor, zählen die Extras bereits seit 1.1.2002 nicht mehr zum Arbeitsentgelt. Das gilt aber nur, wie das oben genannte Urteil des BFH zeigt, wenn Dritte das Geld direkt an die Beschäftigten zahlen. Im Streitfall war es den Mitarbeitern verboten, direkt Geld von Kunden anzunehmen. Der Arbeitgeber, ein Casino, sammelte das Trinkgeld bzw. Jetons der Spielbankbesucher zentral in Behältern ein und verteilte das Geld anschließend. Das Finanzamt stufte die Gelder als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt ein. Der BFH gab ihm Recht.
Die Begründung: Für die Einstufung als Trinkgeld ist ein persönlicher Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeiter nötig, der hier nicht gegeben war. Darüber hinaus sind Trinkgelder die Leistungen von ,,Dritten“. Im Streitfall seien die Extras aber eher vom Unternehmen gezahlt worden.
Lohnsteuer: Darauf sollten Sie bei Trinkgeld in Zukunft achten
Erhalten die Beschäftigten Ihres Unternehmens Trinkgelder, müssen Sie sich in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung nicht darum kümmern (weil es sich um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung handelt), wenn
- die Zahlung von einem Dritten, also z. B. Kunden kommt. Sammelt Ihr Unternehmen Trinkgelder zunächst zentral und wird das Geld erst anschließend verteilt, sollten Sie dafür sorgen, dass diese Praxis nach obigem Urteil aufgegeben wird; Achtung: Auch eine Konzernmutter oder Konzerntochter kann niemals ,,Dritter“ sein, weil beide Unternehmen wirtschaftlich als ein einziges angesehen werden. Dritte sind Kunden, Mandanten oder Gäste Ihres Unternehmens.
- der Dritte die Leistung freiwillig erbringt. Ist der Dritte dazu verpflichtet, müssen Sie das Trinkgeld als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln. Zu den steuerpflichtigen nicht freiwilligen ,,Trinkgeldern“ zählt z. B. Der so genannte Bedienungszuschlag. Dieser wird automatisch in Höhe von 10 bis 15 % auf alle Preise aufgeschlagen. Die Bedienung liefert den Zuschlag zunächst beim Arbeitgeber ab. Dieser bezahlt nach Verrechnung der gesetzlichen Abzüge (Steuer, Versicherung) je nach betrieblicher Übung oder Arbeitsvertrag den Zuschlag wieder an den Arbeitnehmer aus.