Jeder weiß, dass die öffentliche Kassen leer sind, dass Steuerausfälle in dramatischem Umfang auf die öffentliche Hand zukommen und dass ein radikaler Sparkurs kommen muss… trotzdem pochen die Angestellten auf die satte Lohnerhöhung und haben gar schon Streik angedroht. Das Anliegen rundweg abzulehnen ist nicht immer die beste Lösung. Besonders dann nicht, wenn ein für Sie wichtiger Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung fordert.
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Lohnsteuer: Wie Sie und Ihr Mitarbeiter von einer Gehaltserhöhung profitieren
Doch es gibt andere Möglichkeiten, als die Gehaltserhöhung. Und zwar Möglichkeiten von denen Sie und Ihr Mitarbeiter profitieren: Statt den Lohn zu erhöhen, tun Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und beitragsfrei etwas Gutes. Eine interessante Möglichkeit stellt hier der so genannte kleine Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Demnach bleiben Sachbezüge (keine Geldleistungen!) für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei, sofern ihr Wert insgesamt höchstens 44 € im Kalendermonat beträgt.
Wichtig hierbei: Sie dürfen nicht zu viel des Guten tun. Denn beim Überschreiten der 44-€-Grenze sind die Sachbezüge insgesamt steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Betrag.
Lohnsteuer: Was Sie im Rahmen der 44-€-Grenze gewähren können
- Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel zur privaten Nutzung
- Kreditkarte zur privaten Nutzung
- die Nutzung von Sportmöglichkeiten (z.B. angemieteter Sportplatz)
- Belohnungsessen
- Zinsersparnisse (Arbeitgeberdarlehen)
- Warengutscheine (hier besonders beliebt: der Benzingutschein. Örtliche Tankstellen halten finanzamtsichere Vorlagen bereit.)
Lohnsteuer: Was Sie zusätzlich gewähren können
(also nicht auf die 44-€-Grenze angerechnet wird)
- Sachbezüge, für die amtliche Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte festgelegt wurden (z. B. Kantinenmahlzeiten, Firmenwagen)
- Sachbezüge, die nach §§ 37b, 40 EstG pauschal versteuert werden (z. B. die beliebten Erholungsbeihilfen)
- steuerfreie Sachbezüge (z. B. DienstHandy zur privaten Nutzung)
- Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk im Wert bis 40 €, Getränke zum Verzehr im Betrieb)
- Personalrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)
- Zukunftssicherungsleistungen
Tipp: Diese Extras können Sie natürlich auch Ehepartnern oder Familienangehörigen zukommen lassen, die Sie ordnungsgemäß in Ihrem Unternehmen angestellt haben.