Sie haben aber auch die Möglichkeit, nur Suppe oder Dessert für je 0,50 € oder einen Salat für 1,50 € zu nehmen. Entsteht hier ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil?
Lohnsteuer: Mittagessen immer zum Sachbezugswert bewerten
Antwort: Es ist gemäß R 8.1 Abs. 7 LStR tatsächlich so, dass ein Mittagessen in der firmeneigenen Kantine immer mit dem amtlichen Sachbezugswert (2009: 2,73 €) bewertet wird. Zahlt der Mitarbeiter weniger (z. B. 0,50 €, wenn er nur eine Suppe isst), ist die Differenz (2,73 € – 0,50 € = 2,23 €) ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil. Das gilt auch, wenn die Suppe tatsächlich nur 0,50 € wert ist.
Lohnsteuer: Getränke zum Essen mindern den geldwerten Vorteil
Tipp 1: Auch Getränke gehören zur Mahlzeit. Wenn Ihre Mitarbeiter für Getränke, die sie zur Mahlzeit nehmen, etwas bezahlen müssen, mindert das also den geldwerten Vorteil. Tipp 2: Sie können den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dann entfällt die Beitragspflicht und Sie können sich die Sache durch eine Durchschnittsberechnung weiter vereinfachen. Dazu ermitteln Sie, wie viel Ihre Mitarbeiter insgesamt innerhalb eines Monats für Mittagessen gezahlt haben, und dividieren das Ergebnis durch die Zahl der Mittagessen. Wurden beispielsweise 500 Mittagessen für durchschnittlich 2 € verkauft, müssen Sie die Differenz zum Sachbezugswert, also (2,73 € – 2 €) x 500 = 365 € pauschal versteuern. |