Tipp:
Das gilt aber nur, wenn der Anspruch auf Mindestlohn nicht bereits durch Zahlung des verstetigten (monatlichen) Arbeitslohns abgegolten ist.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 8,50 €. Im Januar 2015 hat er 10 Überstunden erarbeitet. Sofern im restlichen Jahr 2015 keine Plus- oder Minusstunden angesammelt werden, müssen die Überstunden spätestens im Januar 2016 in Freizeit oder als Barleistung abgegolten werden.
Schwierige Umsetzung in der Praxis
Problematisch ist diese Regelung jedoch in der Praxis. Sammeln die Arbeitnehmer die Überstunden nämlich über mehrere Monate an, entsteht ein wahres „Bürokratie-Monster“. Denn Sie müssen für jeden einzelnen Arbeitnehmer festhalten, wann die Überstunden geleistet wurden, ob und ggf. wann die Überstunden abgebaut worden sind und wann die Überstunden spätestens ausgezahlt werden müssen.
Das bedeutet letztendlich, dass Sie jeden Monat für jeden Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitkontenführung auch darauf achten müssen, wann die Überstunden geleistet worden sind und wann sie dann spätestens abzugelten sind (Fifo-Prinzip = first in first out).
Tipp:
Um sich diese aufwendigen Arbeiten zu erleichtern, empfehle ich Ihnen, die Überstunden mindestens einmal im Jahr zu einem festen Zeitpunkt auszuzahlen. So ersparen Sie sich die komplizierten Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Entstehens und den Auszahlungstermin etwaiger Überstunden.