Ende März hat der Bundesrat ein Gesetz verabschiedet, mit dem die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung nun doch wieder durch Entgeltumwandlung genutzt werden kann.
Zur Erinnerung:
Der steuer- und abgabenfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeitgeber war zwar mit dem Mitarbeiterbeteiligungsgesetz aus März 2009 von 135 auf 360 Euro angehoben worden – aber gleichzeitig war die Möglichkeit der Entgeltumwandlung entfallen.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung - Mit dem neuen Gesetz ist nun wieder alles anders:
Mitarbeiter können nun auch wieder Anteile am Unternehmen ihres Arbeitgebers steuerbegünstigt erhalten, wenn sie diese Beteiligung durch eine Entgeltumwandlung finanzieren. Erfreulich: Diese gilt rückwirkend ab 2009.
Doch Vorsicht!
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht nur dann, wenn Leistungen zusätzlich gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVEV). Das bedeutet im Klartext: Bei einer Entgeltumwandlung zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung besteht trotzdem für die umgewandelten Entgeltbestandteile Sozialversicherungspflicht. Doch wer weiß: Vielleicht ziehen die Sozialversicherungen ja noch nach. Ich informiere Sie auf jeden Fall sofort.