Deshalb werden bei Betriebsprüfungen in letzter Zeit immer wieder die Arbeitsverträge von beschäftigten Familienangehörigen durchleuchtet. Sie können den Betriebsprüfern aber einen Schritt voraus sein und Ihre Arbeitsverträge mit Familienangehörigen „steuerfest“ machen, wenn Sie auf folgende Kriterien achten:
Checkliste: So vermeiden Sie Ärger mit dem Finanzamt | |
Schließen Sie mit Ihren Familienangehörigen ernsthafte und eindeutige Arbeitsverträge | |
Das Arbeitsverhältnis darf nicht nur auf dem Papier stehen, sondern der Verwandte muss auch wirklich arbeiten | |
Halten Sie die Vergütung und die weiteren freiwilligen Arbeitgeberleistungen im üblichen Rahmen | |
Vermeiden Sie den Verdacht eines nur zum Schein geschlossenen Vertrags und zahlen Sie das Gehalt auch wirklich aus | |
Leisten Sie Gehaltszahlungen nur auf ein Konto, dessen alleiniger Kontoinhaber der Familienangehörige ist |
TIPP: Vermeiden Sie es, mit Familienangehörigen überhöhte Gehälter zu vereinbaren. Ansonsten betrachtet das Finanzamt den überhöhten Teil nicht als Betriebsausgabe, sondern als Privatentnahme. Und noch schlimmer: Auf den überhöhten Gehaltsanteil entrichtete Sozialversicherungsabgaben können Sie nicht zurückverlangen (BSG, 07.02.2002, B 12 KR 13/01). |
Haben Sie dagegen alle Punkte der Checkliste beachtet, müssen Sie keine Betriebsprüfung fürchten. Im Gegenteil: Jetzt können Sie Ihren Familienangehörigen wie jedem anderen Mitarbeiter Leistungen zukommen lassen und dadurch Steuern sparen. Einige Beispiele:
- Steuervorteile bei der betrieblichen Altersvorsorge
- Steuerfreie Kindergartenzuschüsse
- Steuerfrei Sachzuwendungen bis 40 ¤ bei besonderen Anlässen (Blumen oder Geschenk zum Geburtstag)
- Steuerfreie Erholungsbeihilfen
- 1 %-Regelung bei der Überlassung eines Firmenfahrzeugs