Die Antwort: Es ist nur zu verständlich, dass Sie als Arbeitgeber einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen zurückfordern, wenn der Mitarbeiter oder hier die Mitarbeiterin nicht mehr für Sie arbeitet. Tatsächlich ist das aber gar nicht so einfach. Denn die private Nutzung des Firmenwagens ist Teil der Vergütung Ihres Mitarbeiters. Sie dürfen ihn deshalb nicht zurückfordern, solange Sie zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet sind – oder Sie müssen eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung zahlen.
Das heißt: Für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen (meist 6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung) dürfen Sie den Firmenwagen nicht ohne Entschädigung von Ihrer Mitarbeiterin zurückfordern (BAG, 10.12.2000, 5 AZR 230/99).
Ohne Entschädigung herausfordern dürfen Sie den Wagen aber nach:
- mehr als 6 Wochen Krankheit, wenn Sie keine Entgeltfortzahlung mehr leisten (ArbG Stuttgart, 25.2.2009, 20 Ca 1933/08),
- bei Elternzeit, sofern die Mitarbeiterin in dieser Zeit nicht für Sie arbeitet.
Tipp / Hinweis: Arbeitet Ihre Mitarbeiterin während der Elternzeit in Teilzeit bei Ihnen, steht ihr die private Nutzung eigentlich nur noch entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zu. Kann sie den Wagen weiterhin voll nutzen, ist demnach ein größerer Abschlag bei der Vergütung gerechtfertigt.