Eine der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ist die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Üblicherweise wird die Vergütung zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Beschäftigten ausgehandelt. Allerdings sind Ihrem Arbeitgeber dabei Grenzen gesetzt. Ist auf Ihren Betrieb ein Tarifvertrag anwendbar, darf die Vergütung nicht geringer ausfallen als der tariflich festgelegte Mindestlohn (§ 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz).
Tipp
Sofern auf Ihren Betrieb ein Tarifvertrag anwendbar ist, halten Sie als Betriebsrat diesen deshalb bereit!
Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Zudem erfährt der Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Begrenzung durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts eines Arbeitnehmers eine schlechtere Vergütung vereinbart werden als bei einem anderen Arbeitnehmer anderen Geschlechts.
Maßgeblich ist insoweit, ob die Fälle, die gleich behandelt werden sollen, auch tatsächlich vergleichbar sind.
Wenn eine Gruppenbildung unmöglich ist
Gerade in kleineren Betrieben, in denen sich der Verantwortungsbereich jedes Arbeitnehmers unterschiedlich darstellt, kommt es in der Praxis häufiger vor, dass ganz individuelle und damit unterschiedliche Lohnabreden getroffen werden. In einem solchen Fall ist eine Gruppenbildung, aus der ein Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden kann, nur sehr schwer möglich. Unterschiedliche Vergütungen sind deshalb durchaus zulässig.
Beachten Sie: Als Betriebsrat können Sie in diesem Fall versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber eine Abrede zu treffen, in der Sie Lohngruppen vereinbaren, um etwaiger Ungleichbehandlung vorzubeugen. Lassen sich allerdings bestimmte Gruppen von Arbeits- und Verantwortungsbereichen einteilen, sei es auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung bzw. entsprechender Arbeitsplatzbeschreibungen, ist innerhalb einer Gruppe jeweils der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Innerhalb der jeweiligen Gruppen sind unterschiedliche Vergütungen dann nicht mehr zulässig.
Wann unterschiedlicher Lohn für die gleiche Arbeit gezahlt werden darf
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings, wenn eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Weisen Sie benachteiligte Kolleginnen darauf hin, dass sie gegen eine derartige finanzielle Diskriminierung mit einer Klage vorgehen können. Sie müssen sich dabei auf die Verletzung des Lohngleichheitsgrundsatzes berufen und können die Differenzvergütung einklagen.