Diese Punkte sind entscheidend
Teilnehmerkreis: Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen. Eine Teilnehmerbeschränkung ist möglich, wenn dies keine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer darstellt. Möglich sind zum Beispiel Pensionärstreffen, Abteilungsfeiern oder eine separate Feier aller Führungskräfte.
Häufigkeit: Maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr. Bei mehr Veranstaltungen haben Sie ein Wahlrecht, welche Sie als übliche Betriebsveranstaltungen absetzen wollen.
Art der Ausgaben: Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Fahrtkosten, Eintrittskarten. Zudem werden die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung anerkannt, etwa für einen separaten Raum, für Musik oder eine Kegelbahn.
Höhe der Ausgaben: Maximal 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Die Kosten teilnehmender Angehöriger werden dem Mitarbeiter zugerechnet.
Geschenke: Präsente, die Sie während der Betriebsveranstaltung Mitarbeitern überreichen, dürfen den Wert von 40 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und zudem nicht von steigendem Wert sein (z. B. Sammlergegenstände, Aktien etc.). Achtung! Der Wert des Geschenks belastet die oben genannte 110-€-Grenze.
Teilnehmernachweis: Führen Sie eine exakte Teilnehmerliste, möglichst von den Teilnehmern unterschrieben.
Meine Empfehlung
Erfüllen Sie die aufgeführten Kriterien nicht, wird Ihre Weihnachtsfeier zu einer so genannten "nicht üblichen Betriebsveranstaltung" mit der Folge: Alle Kosten zählen zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn der Mitarbeiter. Ausweg: die pauschale Lohnsteuer (25 %). Der Clou: Dies führt zusätzlich zur Sozialabgabenfreiheit.