Wichtig hierbei: Sie dürfen nicht zu viel des Guten tun. Denn beim Überschreiten der 44-€-Grenze sind die Sachbezüge insgesamt steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Betrag.
Was Sie im Rahmen der 44-€-Grenze gewähren können:
- Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel zur privaten Nutzung
- Kreditkarte zur privaten Nutzung
- die Nutzung von Sportmöglichkeiten (z.B. angemieteter Sportplatz)
- Belohnungsessen
- Zinsersparnisse (Arbeitgeberdarlehen)
- Warengutscheine (hier besonders beliebt: der Benzingutschein. Örtliche Tankstellen halten finanzamtsichere Vorlagen bereit.)
Was Sie zusätzlich gewähren können (also nicht auf die 44-€-Grenze angerechnet wird):
- Sachbezüge, für die amtliche Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte festgelegt wurden (z. B. Kantinenmahlzeiten, Firmenwagen)
- Sachbezüge, die nach §§ 37b, 40 EstG pauschal versteuert werden (z. B. die beliebten Erholungsbeihilfen)
- steuerfreie Sachbezüge (z. B. DienstHandy zur privaten Nutzung)
- Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk im Wert bis 40 €, Getränke zum Verzehr im Betrieb)
- Personalrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)
- Zukunftssicherungsleistungen
Machen Sie aus 44 € sogar 45,83 €!
Sachbezüge, die Sie Ihren Mitarbeitern im Rahmen des „kleinen Rabattfreibetrags“ gewähren, werden mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ bewertet. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Sie auch mit 96 % des Endpreises rechnen (R 8.1 Abs. 3 LStR 2008). Im Ergebnis wird die 44-€-Grenze daher eingehalten, wenn der Endpreis des Sachbezugs bis zu 45,83 € beträgt.
TIPP: Diese Extras können Sie natürlich auch Ehepartnern oder Familienangehörigen zukommen lassen, die Sie ordnungsgemäß in Ihrem Unternehmen angestellt haben.