- Ehegatten und frühere Ehegatten
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-Gesetz (aber nicht: nichteheliche Lebensgefährten)
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern)
Wie Sie hierbei die 4 wichtigsten Fälle richtig betrachten, zeigt die folgende Aufstellung:
Besonderheit 1: Der nicht getrennt lebende Ehegatte
Der nicht getrennt lebende Ehegatte des betroffenen Mitarbeiters ist in der Regel der erste Unterhaltsberechtigte, den Sie für die Feststellung des Freibetrages berücksichtigen müssen. Sie/er zählt auch dann zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sein/ihr eigenes Einkommen sehr viel höher als das des Schuldners ist. Sie dürfen den Ehegatten nur dann unberücksichtigt lassen, wenn der Schuldner aufgrund des hohen Einkommens von Ehefrau/Ehemann nicht zum Familienunterhalt beitragen muss. Dies muss dann aber das Vollstreckungsgericht auf Antrag (in der Regel des Gläubigers) bestimmen.
Besonderheit 2: Der getrennt lebende Ehepartner
Erster Unterhaltsberechtigter ist auch ein getrennt lebender Ehepartner, für den der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist.
Besonderheit 3: Kinder
Den um den Kinderfreibetrag erhöhten pfändungsfreien Einkommensbetrag berücksichtigen Sie für jeden Elternteil. Das gilt auch dann, wenn gegen beide Elternteile vollstreckt wird und beide ehelichen Kindern Unterhalt gewähren. Ein Kind mit einem eigenen Einkommen kann wiederum auf Gläubigerantrag hin durch Bestimmung des Vollstreckungsgerichts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Besonderheit 4: Volljährige Kinder
Die Volljährigkeit eines Kindes beendet seine Unterhaltsberechtigung nicht. Schuldet der Mitarbeiter einem volljährigen Kind Unterhalt und leistet er diesen auch, berücksichtigen Sie das Kind als Unterhaltsberechtigten.
Fazit:
Es ist Ihre Aufgabe, das dem Arbeitnehmer verbleibende sowie das pfändbare Einkommen festzustellen und beide Entgeltteile zur richtigen Zeit an die richtige Person auszuzahlen. Das bedeutet eine ganze Menge Zusatzarbeit.