Die Antwort: In Deutschland soll es pro Monat bis zu 350.000 Kontopfändungen geben. Die Pfändungen des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber sind dabei noch nicht berücksichtigt. Sowohl für die Banken als auch für die Arbeitgeber entstehen dadurch erhebliche Mehrkosten.
Pfändungsschutz durch P-Konto
Das Arbeitseinkommen Ihrer Arbeitnehmer ist teilweise geschützt. So darf der Gläubiger nicht das gesamte Einkommen pfänden. Ist das Geld jedoch erst einmal auf dem Konto, kann der Gläubiger das gesamte Konto pfänden. Zwar sind Sozialleistungen unpfändbar, wie bspw. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente u. ä. Dies gilt jedoch gerade nicht für das Arbeitsentgelt. Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2010 ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet. Dies wird auch kurz als P-Konto bezeichnet. Im Falle einer Lohnpfändung steht dem Schuldner noch immer der pfändungsfreie Betrag pro Monat zur Verfügung.
Ihre Mitarbeiter können verlangen, dass ihr Kreditinstitut das Girokonto als P-Konto führt. Dabei darf jeder Arbeitnehmer nur ein Pfändungsschutzkonto haben.
P-Konto: Trotz Lohnpfändung freies Einkommen
Wird ein Guthabenbetrag auf einem P-Konto von einem Gläubiger durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verwertet, können Ihre Kollegen trotzdem bis zum monatlichen Freibetrag frei verfügen. Dies ist seit dem 1. Juli 2011 ein Betrag in Höhe von 1.028,89 Euro. Natürlich erhöht sich dieser Betrag bei Unterhaltsverpflichtungen.
Auch das ist wichtig: Wird der durch die Pfändungsfreigrenzen geschützte Betrag einen Monat nicht verbraucht, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag des Folgemonats.
Fazit: Sie sehen also, dass sich ein P-Konto für betroffene Arbeitnehmer wirklich lohnen kann. So behalten Sie bei einer Lohnpfändung wenigstens einen Teil des Geldes, um ihre laufenden Kosten bezahlen zu können.