Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein- Westfalen in einem aktuellen Urteil (vom 8.8.2007, AZ: L 11 (8) R 66/06, die Revision ist nicht zugelassen).
Prämien sind Arbeitslohn
Im strittigen Fall hatte ein Unternehmen Zeitungszustellern Prämien für die Akquise neuer Abonnenten gezahlt. Sozialversicherungsbeiträge führte der Betrieb für diese Leistung aber nicht ab. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, bei der Werbetätigkeit handle es sichum eine selbstständige Nebentätigkeit der Mitarbeiter, für die sie keine Beiträge abführen müsse. Immerhin bestünde für die werbenden Tätigkeiten keinerlei arbeitsvertragliche Verpflichtung. Der zuständige Rentenversicherungsträger sah dies aber anders und forderte im Zuge einer Betriebsprüfung die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nach. Im darauf folgenden Rechtsstreit bestätigten das Sozialgericht und das LSG die Auffassung des Rentenversicherungsträgers: Die Zusteller leiteten bei ihrer Werbetätigkeit nur die Interessen der Arbeitgeberin weiter und seien deshalb bei der Neuabonnentengewinnung nicht selbstständig tätig, so das Gericht. Die eine Beschäftigung sei von der anderen nicht zu trennen. Die gezahlte Leistung war damit versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Das bedeutet dieses Urteil für Sie
Grundsätzlich ist die Beschäftigung eines Mitarbeiters einerseits als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und andererseits als Selbstständiger durchaus möglich. In diesem Fall dürfen Sie die entsprechenden Entgelte auch unterschiedlich behandeln. Das gilt aber nicht, wenn der Zusammenhang der beiden Tätigkeiten wie im obigen Fall sehr eng ist. Die Werbetätigkeit der Zusteller wäre ohne das „Austragen“ gar nicht möglich gewesen.