Zu diesen Personen zählen:
- Auszubildende, Mitarbeiter, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr „ableisten“,
- behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen und Berufsbildungswerken,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden,
- Arbeitnehmer, die wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingten Arbeitsausfalls weniger verdienen.
Konsequenz: Sie müssen hier immer Sozialversicherungsbeiträge berechnen und abführen.